Zum Thema Transkription hatte ich mich ja bereits hier mal geäußert: https://ds123.de/2026/01/30/erstellung-von-gespraechstranskriptionen-einwilligung-erforderlich-oder-reicht-das-berechtigte-interesse-oder-lieber-beides/ . Im Artikel-91-Newsletter wurde ich jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass auch ein der Datenschutzaufsichtsbehörden aus Bayern (LfDI BW) jetzt einen Leitfaden zu KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen herausgegeben hat. In diesem Zusammenhang gehe ich natürlich gerne auf den Leitfaden ein. Vor ein paar Tagen hatte ich eine Fortbildung beider GDD zum Thema KI, wo das auch ein wirklich heiß diskutiertes Thema war, wobei sich da niemand geäiußert hat, Team Einwilligung zu sein. Die Referentin war bei Transkription, die ohne eine zusätzliche Audioaufzeichnung erstellt wird, eindeutig beim Team „berechtigtes Interesse“ und hielt eine Einwilligung für nicht erforderlich. Ich fand das auch überzeugend. Natürlich wird vorausgesetzt, dass das System auf die Aufzeichung vorher hinweist. Nun aber zu dem Leitfaden.
Der Leitfaden „bietet eine Orientierung für öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg zur datenschutzkonformen Nutzung von KI-gestützten Speech-to-Text-Systemen für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen (insbesondere des öffentlichen Teils). „KI-Transkription“ meint dabei die automatisierte Audioaufzeichnung, Transkription und Zusammenfassung des gesprochenen Wortes in Gemeinderatssitzungen. “
Im Ergebnis kommt man in dem Leitfaden zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlage für den Einsatz KI-gestützter Transkriptionssoftware zur Fertigung von Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DS-GVO i.V.m. § 4 Abs. 1 LDSG i.V.m.
§ 38 GemO i.V.m. § 3a LDSG i.V.m. einer Regelung im Ortsrecht. Damit kann man in der Privatwirtschaft leider nicht so viel anfangen.Unzulässig ist die Zusammenfassung nach dem Leitfaden bei Bürgerbeiträgen und in Personalangelegenheiten.
Die KI meint übrigens das Dokument hat einen klaren Nutzen für Unternehmen, auch wenn es primär für öffentliche Stellen (Kommunen) geschrieben ist:
Warum Unternehmen es lesen sollten:
Ich sehr das nicht so wirklich so, dafür wofür es geschrieben wurde, gehört es m.E. auch hin :-). Man darf ja auch mal anderer Meinung sein.
Sehr umfangreich äußert sich übrigens auch meine Datenschutz-Kollege Thomas Werning zu dem Thema Traskrioption hier: https://www.werning.com/artikel/ki-gestuetzte-meeting-transkription-und-201-stgb-befugnis-durch-umfassende-interessenabwaegung-nach-art6-abs1-litf-dsgvo/.
In der NJW 2026, S. 1548 Weiler/Spatz/Kersch (Wenn Künstliche Intelligenz mitschneidet – automatisierte Gesprächsaufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess) laß ich übrigen gerade: „Unternehmen, die KI-Tools zu Gesprächsaufzeichnung nutzen möchten, sollten dringend – auch im Lichte datenschutzrechtlicher Pflichten und strafrechtlicher risiken – proaktiv und nachweislich die Einwilligung aller Gesprächsteilehmer einholden und diese dokumentieren.„

