Der Personalausweis ist im Alltag ein besonders wirkungsvolles Identitätsdokument. Gerade deshalb ist der Umgang mit ihm datenschutzrechtlich sensibel. Wer ihn kopiert oder fotografiert, erfasst nicht nur Namen und Anschrift, sondern regelmäßig auch Lichtbild, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Dokumentennummer, Zugangsnummer und die maschinenlesbare Zone. Eine einzige Aufnahme bündelt damit zahlreiche Daten, die für den jeweiligen Geschäftszweck häufig gar nicht benötigt werden.
Trotzdem werden Ausweiskopien weiterhin routinemäßig verlangt: beim Check-in in Ferienwohnungen, bei der Fahrzeug- oder Fahrradvermietung, zur Abwicklung einer Reklamation, zur Alterskontrolle oder als vermeintliche Sicherheit. Im Ausland kommt hinzu, dass Beherbergungsbetriebe und Vermieter auf nationale Registrierungspflichten verweisen und den Ausweis mitunter sogar als Pfand einbehalten wollen.
Die Rechtslage ist differenziert. Das Personalausweisgesetz verbietet das Kopieren nicht generell. Die Zustimmung des Ausweisinhabers macht eine Kopie aber auch nicht automatisch rechtmäßig. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Personalausweisgesetz, Datenschutz-Grundverordnung und gegebenenfalls spezialgesetzlichen Identifizierungs- oder Dokumentationspflichten.
Warum Ausweisdaten besonders schutzbedürftig sind
Die auf dem Ausweis sichtbaren Angaben sind zwar nicht allein wegen ihrer Aufnahme in das Dokument besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Ihre Kombination besitzt gleichwohl ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Eine Kopie kann vervielfältigt, mit anderen Datensätzen verbunden und für Identitätstäuschungen eingesetzt werden. Zugleich lässt sich anhand einer Kopie deutlich schlechter als am Original beurteilen, ob das Dokument echt ist und ob die vorlegende Person tatsächlich die abgebildete Person ist.
Datenschutzaufsichtsbehörden berichten weiterhin von einer hohen Zahl entsprechender Beschwerden. Sie weisen darauf hin, dass Ausweiskopien nach Angriffen auf IT-Systeme für Onlinebetrug, die Eröffnung von Konten oder das Ausspähen weiterer Informationen genutzt werden können. Gerade Self-Check-in-Verfahren, bei denen ein Ausweisfoto und zusätzlich ein Selfie verlangt werden, sind zur sicheren Identifizierung nicht ohne Weiteres geeignet.
Eine Ausweiskopie ist daher nicht schon deshalb erforderlich, weil sie einen Identitätsnachweis bequem dokumentiert. Maßgeblich ist, ob der konkrete Zweck mit weniger Daten oder durch eine bloße Sichtkontrolle ebenso zuverlässig erreicht werden kann.
Das rechtliche Prüfprogramm
Vor jeder Erhebung von Ausweisdaten muss zunächst der konkrete Zweck der Identitätsprüfung festgelegt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob das Vorzeigen des Originals mit einem Vermerk über die erfolgte Prüfung ausreicht. Nur wenn eine Ablichtung tatsächlich benötigt wird, stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz oder eines Spezialgesetzes erfüllt sind. Zusätzlich muss geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO welche Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und an welche Empfänger sie gelangen.
Nach § 20 Abs. 1 Personalausweisgesetz kann der Ausweis gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwendet werden. Absatz 2 regelt die Ablichtung. Sie darf durch den Ausweisinhaber selbst oder durch eine andere Person mit seiner Zustimmung erfolgen. Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Außerdem dürfen andere Personen als der Ausweisinhaber die Kopie grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Soweit durch die Ablichtung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden, verlangt die Vorschrift eine Einwilligung des Ausweisinhabers. Das allgemeine Datenschutzrecht bleibt ausdrücklich unberührt.
§ 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz enthält damit besondere Anforderungen an den Umgang mit dem Ausweisdokument. Die Vorschrift beantwortet jedoch nicht abschließend, ob die Verarbeitung nach der DSGVO zulässig ist. Diese zusätzliche Prüfung kann nicht durch einen pauschalen Hinweis wie „Mit Übergabe des Ausweises stimmen Sie der Kopie zu“ ersetzt werden.
Die DSGVO bleibt vollständig anwendbar
Für Unternehmen kommen je nach Fall insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c oder f DSGVO sowie eine Einwilligung nach Buchst. a in Betracht. Der Zweck darf dabei nicht lediglich abstrakt mit „Sicherheit“ oder „Identifikation“ beschrieben werden. Es muss nachvollziehbar sein, warum gerade die erhobenen Ausweisdaten für den konkreten Zweck erforderlich sind.
Der Grundsatz der Zweckbindung verlangt, dass die Ausweisdaten nicht später für Werbung, Kundenprofile oder andere Zwecke weiterverwendet werden. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen nur die tatsächlich erforderlichen Angaben verarbeitet werden. Nicht benötigte Felder sind von vornherein auszublenden oder zu schwärzen.
Auch die Speicherbegrenzung muss beachtet werden. Entfällt der Zweck, ist die Kopie zu löschen. Häufig genügt nach Abschluss der Prüfung ein Vermerk wie „Identität am … durch Einsicht in den Personalausweis geprüft“. Die Kopie selbst wird dann nicht mehr benötigt.
Übermittlung und Speicherung müssen außerdem dem erheblichen Schadenspotenzial Rechnung tragen. Eine unverschlüsselte E-Mail, ein privater Messenger oder ein frei zugänglicher Uploadlink sind regelmäßig keine angemessenen Übertragungswege. Die betroffene Person muss darüber informiert werden, wer die Daten erhält, auf welcher Grundlage sie verarbeitet werden und wann sie gelöscht werden.
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist nur tragfähig, wenn sie freiwillig, informiert, zweckbezogen und widerruflich erteilt wird. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung ohne sachliche Notwendigkeit von der Übermittlung einer vollständigen Ausweiskopie abhängig gemacht, bestehen erhebliche Zweifel an der Freiwilligkeit. Auch eine ausdrücklich erklärte Einwilligung beseitigt nicht den Grundsatz der Datenminimierung.
Ist das Kopieren des Personalausweises erlaubt?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. In vielen gewöhnlichen Vertragsverhältnissen reicht die Einsichtnahme in das Original. Bei einem Mietvertrag kann es beispielsweise berechtigt sein, die Identität des Vertragspartners zu prüfen. Daraus folgt aber regelmäßig kein Bedürfnis, dauerhaft eine vollständige Ausweiskopie zu speichern. Bei anonymen Alltagsgeschäften ist häufig schon eine Identitätsprüfung nicht erforderlich.
Eine Kopie kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn eine Identitätsprüfung aus der Ferne durchgeführt werden muss, begründete Zweifel an der Identität bestehen und kein milderes, gleich geeignetes Verfahren verfügbar ist. Dann sind nicht benötigte Angaben zu schwärzen, die Kopie als solche zu kennzeichnen, sicher zu übermitteln und nach Abschluss der Prüfung zu löschen. Der Verantwortliche muss die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nachweisen können.
Anders liegt es bei gesetzlichen Sonderregelungen. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GwG das Recht und die Pflicht, Kopien der zur Identitätsprüfung vorgelegten Dokumente anzufertigen oder diese vollständig optisch zu digitalisieren. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Soweit andere gesetzliche Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, können diese maßgeblich sein. Spätestens nach zehn Jahren müssen die Aufzeichnungen vernichtet werden. Soweit ein Spezialgesetz – insbesondere § 8 Abs. 2 GwG – die Anfertigung einer vollständigen Ausweiskopie verlangt, dürfen die gesetzlich benötigten Angaben nicht geschwärzt werden. Die Ablichtung muss jedoch auch in diesen Fällen nach § 20 Abs. 2 PAuswG eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Eine Kennzeichnung oder ein Wasserzeichen mit dem Wort „Kopie“ ist daher zulässig und regelmäßig empfehlenswert, sofern dadurch keine Angaben des Ausweisdokuments verdeckt werden. § 8 GwG enthält keine Regelung, nach der die Kopie nicht mehr als solche erkennbar sein müsste.
In dieser Fallgruppe wäre die pauschale Empfehlung, Sicherheitsmerkmale oder Dokumentennummern stets zu schwärzen, unzutreffend. Eine gesetzlich vorgeschriebene vollständige Kopie nach dem Geldwäschegesetz ist nicht mit der freiwillig angeforderten Kopie eines Fahrradverleihers oder Hotels vergleichbar.
Fotografieren und Scannen sind ebenfalls Ablichtungen
§ 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz verwendet bewusst den technikneutralen Begriff der Ablichtung. Darunter fallen jedenfalls Fotokopien, Scans und Fotografien. Ein Smartphonefoto ist daher keine rechtliche Ausweichlösung.
Das Fotografieren kann sogar zusätzliche Risiken schaffen. Das Bild verbleibt möglicherweise in der Fotomediathek, wird automatisch in eine Cloud synchronisiert, erscheint in Backups oder wird über einen Messenger an weitere Empfänger übermittelt. Neben der eigentlichen Aufnahme entstehen dadurch zusätzliche Verarbeitungsvorgänge, die jeweils datenschutzrechtlich bewertet werden müssen.
Fotografiert der Ausweisinhaber seinen eigenen Ausweis für ausschließlich private Zwecke, greift regelmäßig die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO. Sobald das Foto aber an ein Unternehmen gesendet wird, verarbeitet der Empfänger die Daten im Rahmen seiner eigenen Verantwortlichkeit. Dass der Betroffene das Foto selbst aufgenommen und versandt hat, befreit das Unternehmen weder von den Anforderungen des Personalausweisgesetzes noch von der DSGVO.
Fotografiert ein Beschäftigter den Ausweis eines Kunden mit einem dienstlichen oder sogar privaten Mobiltelefon, muss das Unternehmen sicherstellen, dass keine unkontrollierte lokale Speicherung, Cloud-Synchronisation oder Nutzung privater Accounts erfolgt. Ohne einen zentral festgelegten und technisch abgesicherten Prozess ist ein solches Vorgehen regelmäßig nicht vertretbar.
Welche Angaben dürfen geschwärzt werden?
Außerhalb spezialgesetzlich verlangter Vollkopien muss der Verantwortliche vorab festlegen, welche Felder für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigt werden. Für eine einfache Zuordnung können Name und Anschrift genügen. Das Geburtsdatum wird nur benötigt, wenn es als Abgleichmerkmal oder für eine Altersgrenze erforderlich ist.
Lichtbild, Geburtsort, Augenfarbe, Körpergröße, Staatsangehörigkeit, Seriennummer, Zugangsnummer und maschinenlesbare Zone sind für viele zivilrechtliche Vorgänge nicht erforderlich. Diese Angaben dürfen und sollen in solchen Fällen geschwärzt werden. Die betroffene Person sollte bereits vor der Übermittlung darauf hingewiesen werden, welche Angaben benötigt werden und welche sie unkenntlich machen darf.
Empfehlenswert ist außerdem ein deutlich sichtbarer Zusatz auf der Kopie, zum Beispiel „Kopie ausschließlich zur Identitätsprüfung durch [Empfänger] am [Datum]“. Dieser Zweckvermerk erschwert eine spätere zweckfremde Verwendung. Er ersetzt allerdings weder eine Rechtsgrundlage noch eine sichere Übermittlung und Speicherung.
Darf eine Ausweiskopie weitergegeben werden?
§ 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz enthält ein besonderes Weitergabeverbot. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Das betrifft beispielsweise einen Händler, der eine erhaltene oder selbst angefertigte Kopie an ein weiteres Unternehmen übermitteln möchte. Die interne Bearbeitung durch zuständige Beschäftigte desselben Unternehmens ist hiervon zu unterscheiden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Identitätsprüfungen an externe Dienstleister ausgelagert werden. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO löst zwar datenschutzrechtliche Anforderungen, beantwortet aber nicht automatisch jede ausweisrechtliche Frage des Weitergabeverbots.
Nach Möglichkeit sollte ein Verfahren gewählt werden, bei dem der Ausweisinhaber die erforderlichen Daten unmittelbar an den Identifizierungsdienst übermittelt oder bei dem an das beauftragende Unternehmen lediglich ein Prüfergebnis zurückgegeben wird. Verantwortlichkeit, Empfänger, Speicherorte, Löschfristen und etwaige Drittlandübermittlungen müssen transparent geregelt sein.
Der Personalausweis als Pfand
In Deutschland ist die Rechtslage eindeutig. Nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz darf vom Ausweisinhaber nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder auf andere Weise den Gewahrsam daran aufzugeben. Ausnahmen bestehen insbesondere für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den gesetzlich geregelten Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Ein privater Fahrradverleih, ein Festivalveranstalter oder ein Sportgeräteverleih darf den Personalausweis daher nicht als Pfand verlangen. Das Verbot schützt nicht nur die ständige Verfügbarkeit des amtlichen Dokuments. Während der Hinterlegung könnte der Pfandnehmer sämtliche Daten und Sicherheitsmerkmale einsehen, fotografieren oder kopieren.
Auch eine scheinbar freiwillige Abgabe ist problematisch. Die gesetzliche Wertung soll gerade verhindern, dass der Ausweisinhaber die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dokument verliert. Geeignete Alternativen sind ein Geldpfand, eine Kreditkartenautorisierung, ein anderer Wertgegenstand oder – soweit erforderlich – die Erfassung begrenzter Vertragsdaten nach einer Sichtkontrolle.
Hotels und Ferienunterkünfte in Deutschland
Seit dem 1. Januar 2025 betrifft die besondere Meldepflicht nach § 29 Bundesmeldegesetz grundsätzlich nur noch beherbergte ausländische Personen. Diese müssen einen besonderen Meldeschein ausfüllen und ein gültiges Identitätsdokument vorlegen. Der Beherbergungsbetrieb gleicht die Angaben mit dem Dokument ab. Eine Befugnis, das Dokument vollständig zu kopieren oder zu fotografieren, folgt daraus nicht.
Für deutsche Staatsangehörige besteht aus dem Bundesmeldegesetz bei gewöhnlichen Kurzaufenthalten keine allgemeine Pflicht zur Vorlage oder Kopie des Personalausweises. Andere Rechtsgrundlagen für eine Identitätsprüfung sind damit nicht vollständig ausgeschlossen. Sie müssen sich aber aus den konkreten Umständen ergeben und rechtfertigen nicht automatisch die Speicherung einer vollständigen Ausweiskopie.
Auch ein Self-Check-in rechtfertigt nicht ohne Weiteres das Verlangen nach einem Ausweisfoto oder einem zusätzlichen Selfie. Eine zugesandte Kopie belegt nicht zuverlässig, dass die kommunizierende Person tatsächlich der Ausweisinhaber ist. Für Zahlungs- und Schadensrisiken kommen weniger eingriffsintensive Sicherungsmittel in Betracht.
Besonderheiten im Ausland
Auf Reisen trifft der deutsche Personalausweis auf das Recht des Aufenthaltsstaats. Das deutsche Personalausweisgesetz verdrängt ausländische Registrierungs-, Polizei- oder Beherbergungsvorschriften nicht. Ebenso lässt sich das deutsche Verbot der Pfandhinterlegung nicht ohne Weiteres gegenüber jedem ausländischen Vermieter unmittelbar durchsetzen.
Maßgeblich sind der Ort der Verarbeitung, die Niederlassung des Unternehmens, das anwendbare nationale Recht und – innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums – zusätzlich die DSGVO.
Reisen innerhalb der Europäischen Union und des EWR
Innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO gelten auch für Hotels und Vermieter im europäischen Ausland die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Nationale Vorschriften können die Erhebung bestimmter Gästedaten verlangen. Daraus folgt aber nicht automatisch die Erlaubnis, die vollständige Vorder- und Rückseite eines deutschen Personalausweises zu speichern.
Dies zeigt die Rechtslage in Spanien besonders deutlich. Dort bestehen umfangreiche Registrierungspflichten für Beherbergungsbetriebe. Die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde hat dennoch klargestellt, dass diese Pflichten keine vollständige Kopie des Personalausweises oder Reisepasses rechtfertigen. Eine solche Kopie enthält mehr Daten als vorgeschrieben, erhöht das Risiko des Identitätsmissbrauchs und ist zur sicheren Authentifizierung nicht zwingend geeignet.
Bei einer persönlichen Aufnahme kann ein visueller Abgleich genügen. Für Online-Verfahren kommen beispielsweise digitale Zertifikate, der Abgleich mit Zahlungsdaten oder Sicherheitscodes als weniger eingriffsintensive Alternativen in Betracht.
Das spanische Beispiel darf nicht pauschal auf jedes Land übertragen werden. Vor einer Reise sollte geprüft werden, welche Angaben das jeweilige nationale Recht tatsächlich verlangt. Die Behauptung eines Hotels, eine Kopie sei gesetzlich vorgeschrieben, sollte sich auf eine konkrete Vorschrift beziehen und nicht lediglich auf eine interne Routine.
Reisen außerhalb der EU und des EWR
Außerhalb des europäischen Datenschutzraums können deutlich andere Regeln gelten. Manche Staaten verpflichten Hotels zur Erfassung oder Übermittlung umfangreicher Pass- oder Ausweisdaten. Die DSGVO ist auf einen rein lokalen Anbieter nicht allein deshalb anwendbar, weil ein deutscher Reisender betroffen ist. Sie kann jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 3 DSGVO eingreifen, etwa bei einer Niederlassung in der Europäischen Union oder einem gezielt auf Personen in der Union ausgerichteten Angebot.
Auch wenn eine lokale Pflicht zur Datenerfassung besteht, sollte das Original grundsätzlich nur zur Prüfung vorgelegt und anschließend unmittelbar zurückgenommen werden. Eine kurzzeitige Entgegennahme zur Registrierung ist von einer längerfristigen Hinterlegung als Sicherheit zu unterscheiden.
Wird das Original als Pfand verlangt, sollten Reisende nach einer Geld- oder Kreditkartensicherheit fragen. Der Personalausweis sollte nicht gegen eine Leistung „eingetauscht“ werden, wenn eine weniger riskante Alternative besteht.
Vor der Übergabe sollte nach dem Zweck, der Rechtsgrundlage, der Speicherdauer und den Empfängern gefragt werden. Das Original sollte möglichst nur zur Sichtkontrolle aus der Hand gegeben und unmittelbar zurückverlangt werden. Eine Kopie sollte nur übermittelt werden, wenn eine nachvollziehbare Notwendigkeit besteht. Nicht benötigte Angaben sollten geschwärzt und die Kopie mit Empfänger, Zweck und Datum gekennzeichnet werden.
Auf eine Übermittlung über offene E-Mail-Verbindungen, frei zugängliche Uploadlinks oder private Messenger sollte verzichtet werden. Bei einer Pfandforderung können ein Geldbetrag, eine Kreditkartenautorisierung oder ein anderer Wertgegenstand als Alternative angeboten werden. Wird das Dokument nicht zurückgegeben oder geht es verloren, sollten unverzüglich die örtliche Polizei und die zuständige deutsche Auslandsvertretung kontaktiert werden.
Altersprüfung und Online-Identifizierung
Für eine Altersprüfung ist eine vollständige Ausweiskopie regelmäßig unverhältnismäßig. § 20 Abs. 5 Personalausweisgesetz gestattet zum Zweck des Jugendschutzes mit Einwilligung des Ausweisinhabers die Erhebung des Geburtsdatums und des Gültigkeitsdatums aus der maschinenlesbaren Zone. Eine Speicherung dieser Daten ist ausdrücklich unzulässig.
Noch datensparsamer ist der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz. Er kann lediglich die Information übermitteln, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird, ohne das genaue Geburtsdatum offenzulegen.
Unternehmen sollten deshalb ergebnisorientierte Verfahren einsetzen. Benötigt wird regelmäßig nur die Information „Altersgrenze erreicht“ und nicht eine dauerhafte Kopie des gesamten Dokuments. Bei externen Altersprüfungsdiensten sind insbesondere die Empfängerstellung, die Auftragsverarbeitung, mögliche Drittlandübermittlungen, Löschfristen und die Nachweisbarkeit der Löschung zu prüfen.
Folgen einer unzulässigen Verarbeitung von Ausweisdaten
Eine unzulässige Kopie oder Speicherung kann aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Geldbußen nach Art. 58 und 83 DSGVO auslösen. Betroffene können Auskunft und Löschung sowie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Kommt es zum Verlust einer Ausweiskopie oder zu einem unbefugten Zugriff, muss außerdem geprüft werden, ob eine Datenschutzverletzung nach Art. 33 DSGVO an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss. Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, kann zusätzlich eine Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO erforderlich sein.
Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine dokumentierte Verfahrensregel. Darin sollten zulässige Fallgruppen, benötigte Datenfelder, Schwärzungen, sichere Übertragungswege, Zugriffsberechtigungen, Löschfristen, der Einsatz externer Dienstleister und das Vorgehen bei Datenpannen festgelegt werden. Eine betriebliche Routine darf die Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen.
Fazit
Der Personalausweis darf in Deutschland kopiert, fotografiert oder gescannt werden – aber nur unter engen Voraussetzungen. § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz ist keine Generalklausel für Ausweiskopien. Neben Zustimmung, Kennzeichnung als Kopie und Weitergabeverbot müssen eine tragfähige Rechtsgrundlage nach der DSGVO, die Erforderlichkeit der einzelnen Angaben und gegebenenfalls spezialgesetzliche Vorschriften berücksichtigt werden.
In der Mehrzahl gewöhnlicher Vertragsverhältnisse ist die Sichtkontrolle mit einem Prüfvermerk das angemessene Mittel. Vollständige Kopien bleiben Sonderfällen vorbehalten, insbesondere gesetzlich geregelten Identifizierungs- und Aufbewahrungspflichten. Das Fotografieren mit dem Smartphone ist rechtlich keine harmlose Alternative, sondern kann durch Cloud- und Messengerfunktionen zusätzliche Risiken schaffen.
Als Pfand darf der Personalausweis in Deutschland nicht verlangt werden. Im Ausland richtet sich die unmittelbar anwendbare Rechtslage zusätzlich nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Innerhalb der Europäischen Union setzt die DSGVO aber auch nationalen Registrierungspflichten Grenzen: Erforderliche Gästedaten dürfen erhoben werden; eine vollständige Ausweiskopie ist damit noch nicht automatisch zulässig.
Für die Praxis gilt deshalb: So viel Identitätsprüfung wie nötig – aber so wenig Ausweisdaten, Kopien und Speicherdauer wie möglich.

