Rechtsanwaltskanzlei Bock
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BAG: Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sind nicht in Personalunion möglich

28. August 2023

In dem zu der Frage ergangenen Urteil ging es um einen Fall, wo der Vorsitzende des Betriebsrats gleichzeitig zum Datenschutzbeauftragten bestellt wurde.

Die Arbeitgeberin und ihre Tochtergesellschaften widerriefen jedoch die Bestellung aufgrund einer Inkompatibilität der Ämter. Dies erfolgte auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Der Betroffene BR klagte dagegen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, aber die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich.

Das Gericht hat entschiedenen, dass der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund gerechtfertigt war, da ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt vorliegt, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.

 

Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Der Betriebsrat entscheidet durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordert und auf welche Weise er diese anschließend verarbeitet. In diesem Rahmen legt er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Inwieweit jedes an der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabhängig überwachen kann, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls die hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt, hebt die zur Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverlässigkeit iSv. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF auf.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter/

 

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