Rechtsanwaltskanzlei Bock
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23. Juni 2020

In einer Entscheidung des LAG Köln (AZ nicht bekannt) ging es um ein Profil einer ehemaligen Beschäftigten, welches im Internet als pdf-Datei auch nach Ende des Beschäftigtenverhältnisses verfügbar war.  Die Parteien hatten mit Ende des Beschftigungsverhältnisses vereinbart, dass das Profil der Arbeitnehmerin von der Seite entfernt werde, wobei die streitumfängliche PDF-Datei jedoch übersehen wurde. Nachdem die ehemalige Beschäftigte darauf aufmerksam gemacht hatte, löschet die Arbeitgeberin auch diese pdf-Datei.

Da bis dahin das Profil der Arbeitnehmerin z.B. über eine Namenssuche auffindbar war, machte diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € für die Dauer der unberechtigten Vorhaltung der pdf-Datei auf dem Server der Arbeitgeberin geltend. Das LAG Köln sah, wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Köln, im Grundsatz durch das unberechtigte Vorhalten der Datei einen Datenschutzverstoß als gegeben und erkannte einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO dem Grunde nach an, hielt jedoch nur eine Höhe des Anspruchs von 300 € für angemessen. Das Gericht sah die für Urheberrechtsverstöße angeführte Lizenzanalogie nicht anwendbar und ging insgesamt nur von einem geringen Verschuldesngrand mit einer geringen Wahrschenlichkeit einer tatsächlichen Beeinträchtigung aus, wofür es wohl die Klägerin für beweispflichtig ansah (in der Quelle heißt es dazu „Es wurde von der Beschäftigten auch nicht nachgewiesen, wie oft die pdf-Datei tatsächlich von anderen Usern angeklickt wurde, um die Intensität der Rechtsverletzung zu untermauern.“ Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe auch, dass bereits die Rüge des Landesdatenschutzbeauftragten und das arbeitsrechtliche Verfahren selbst einen erzieherischen Effekt hätten und daher insoweit gegen eine höhere Summe sprächen.

Insoweit das Urteil. Intererssant wäre zukünftig auch die Frage, ob der Arbeitgeber auch verpflichtet ist, den Google Cache löschen zu lassen.

Quelle

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