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Googles E-Mail-Dienst unterliegt deutschem Telekommunikationsrecht

17. Dezember 2015

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 11.11.2015 (21 K 450/15) erstinstanzlich entschieden, dass auch Anbieter von Webmail-Diensten als Telekommunikations-Anbieter zu betrachten sind. Somit fallen auch Dienste amerikanischer Unternehmen wie Google oder Yahoo, sofern sie in Deutschland angeboten werden, unter das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG). In der Konsequenz bedeutet das auch, dass diese Unternehmen die im TKG vorgegebenen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten müssen.

Damit hat das Verwaltungsgericht Köln nach einem langjährigen Streit zwischen der Bundesnetzagentur und der Firma Google über die Frage entschieden, ob Google der Meldepflicht nach § 6 TKG unterliegt. In der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass nicht nur allein die technische Umsetzung der Diensterbringung für die Beurteilung der Telekommunikations-Anbieterschaft eine Rolle spielt. Auch weitere Kriterien wie die gesetzgeberische Intention hinter den gesetzlichen Vorschriften zur Telekommunikationsregulierung seien zu beachten. Einer Einstufung als Telekommunikationsdienst stehe demnach dann auch nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der im Rahmen eines Emailversandes erfolgenden Signalübermittlung über das Internet und nicht über eigene Infrastruktur des Webmail-Anbieters abgewickelt würde.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff zeigte sich über das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln erfreut und teilte mit: „Erneut hat ein Gericht ein klares Zeichen gesetzt, welch wichtige Rolle die Gewährleistung von Datenschutz durch die zuständigen Aufsichtsbehörden spielt. Gerade in der von technischer Innovation stark geprägten TK-Branche findet ein stetiger Wandel der Kommunikation statt, der nicht zu Lasten der Kunden vollzogen werden darf. Insofern hat das VG Köln mit der Klarstellung, dass ein von Google in Deutschland angebotener E-Maildienst der deutschen Datenschutzaufsicht unterstellt sein muss, ein eindeutiges Signal gesendet.“

Es bleibt abzuwarten, ob Google gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.

 

Quelle:

Pressemitteulung de BfDI vom 2. Dezember 2015

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