Rechtsanwaltskanzlei Bock
Werkmeisterstr. 41
47877 Willich

Home  >  News  >  Allgemein

Geburtstagslisten im Unternehmensumfeld

17. Dezember 2015

Häufig herrscht auf Arbeitgeberseite Unsicherheit darüber, wie mit dem Umlauf von Geburtstagslisten oder dem Führen von Geburtstagskalendern im Unternehmen umzugehen ist.

Der Geburtstag von Mitarbeitern ist eine Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse und fällt somit unter die Definition personenbezogener Daten nach § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Umgang mit den Geburtstagen der Mitarbeiter eines Unternehmens wird demnach durch das BDSG geregelt. Dieses gewährt für Geburtstagslisten zunächst erst mal keine Zulässigkeit. Da diese nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind (vgl. § 33 BDSG).

Problematisch sind die verschiedenen Interessen der Beteiligten. Auf der einen Seite besteht oftmals das Interesse des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten, das Gratulieren zu Geburtstagen zur Verbessrung des Betriebsklimas zu nutzen. Selbst, wenn die Unternehmensleitung kein Interesse an der Erstellung von Geburtstagslisten hat, kommt es vor, dass einzelne Mitarbeiter von sich aus eine solche Liste anfertigen.

Auf der einen Seite haben Beschäftigte ein schutzwürdiges Interesse an der Nutzung ihrer persönlichen Daten und somit auch an der Preisgabe ihres Geburtstages. Die Preisgabe des vollen Geburtsdatums könnte Mitarbeitern nicht nur unangenehm vor Kollegen sein, sondern sie könnte auch möglicherweise Rückschlüsse auf Aspekte wie Beförderungen zulassen.

Auf gesetzlicher Grundlage ist die Herausgabe der Geburtsdaten für Geburtstagslisten wegen der gewichtigen und schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten nicht möglich. Dennoch gibt es für Unternehmen adäquate Möglichkeiten, mit dieser Thematik umzugehen. So äußerte sich auch das Bayrische Landesamt für Datenschutz in einem Artikel der Zeitschrift RDV, dass es erforderlich, aber auch ausreichend sei, den Mitarbeitern vor Erstellung einer solchen Geburtstagsliste eine ausdrückliche Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen.

Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall ankündigen, dass er zukünftig eine Liste führen will, verbunden mit einer Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb einer angemessenen Frist. Wiederspricht ein Beschäftigter, so wird sein Geburtstag nicht in die Liste aufgenommen. Zwar kann eine eingeräumte Widerspruchsmöglichkeit keine Einwilligung ersetzen, doch bei Nichtgebrauch dieser Möglichkeit ist zumindest davon auszugehen, dass von den Beschäftigten keine entgegenstehenden Interessen vorliegen. Eine höhere Akzeptanz erreicht man in diesem Zusammenhang, wenn man auf die Erfassung der Jahreszahlen verzichtet, was auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht.

Eine Alternative dazu bietet eine Geburtstagsliste, in welche sich jeder Mitarbeiter selbst eintragen kann. Mit einem Eintrag in die Liste stimmt jeder Mitarbeiter automatisch zu, dass sein Name in Verbindung mit seinem Geburtstag innerhalb der Firma veröffentlicht werden darf. Auch bei dieser Variante werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.

Weitere Artikel

26. Juni 2026

Flex Routing bei Microsoft Copilot führt zu Verarbeitung außerhalb der EU

Das sogenannte Flex Routing ermöglicht es Microsoft, das sogenannte LLM-Inferencing bei Spitzenlasten außerhalb der EU Datengrenze durchführen zu lassen. Ziel ist, die Benutzererfahrung (Verfügbarkeit, Latenz, Stabilität) von Microsoft 365 Copilot und Copilot Chat während Lastspitzen zu erhalten. Daten werden dann nicht in europäischen, sondern unter anderem in US-amerikanischen Rechenzentren verarbeitet. Flex Routing wurde ab April…

Zum Artikel
22. März 2024

Durchführung des CyberRisikoChecks nach DIN SPEC 27076

Gestern habe ich an der ersten Präsenz Schulungsveranstaltung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Bonn teilgenommen. Die Cyber-Risiko-Checks mit der vom BSI den Teilnehmer, die die erforderlichen Qualifikationen haben müssen, zur Verfügung gestellten Software können jetzt losgehen. https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2024/240323_CyberRisikoCheck.html Geplant ist, dass die Prüfung online im Rahmen eines semistrukturierten Interviews durchgeführt. Semistrukturiert soll…

Zum Artikel
22. Feb. 2024

BayLDA kontrolliert die Prüfung von DSFA-Schwellwerten in Unternehmen

Unternehmen in Bayern müssen mal wieder mit einer schriftlichen Prüfung der Landasdatenschutzbehörde BayLDA rechnen. Aktuell führt die Aufsichtsbehörde eine Prüfung der korrekten Bestimmung zur DSFA-Durchführung („DSFA-Schwellwertprüfung“) bei Hochrisikoverarbeitungen in einer schriftlichen Verfahrensprüfungen durch. Nach Angaben des BayLDA werden zufällig ausgewählte Verantwortliche zu den Einträgen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) befragt, bei denen die…

Zum Artikel