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Nutzung personenbezogener Daten für das Direktmarketing – Teil 2 – Telefonische Werbung

2. Juli 2013

Telefonische Werbung

§ 7 UWG verbietet grundsätzlich telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern, wenn diese nicht ausdrücklich vorher eingewilligt haben. Verstöße gegen dieses Gebot können bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden (vgl. § 20 UWG).

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt vor, wenn sich aus der Erklärung des Umworbenen unmttelbar das Einverständnis mit dem späteren Anruf ergibt. Aus Gründen der Beweisbarkeit wird die Einwilligung normalerweise schriftlich eingeholt.

Bei sonstigen Marktteilnehmer, die keine Verbraucher (§ 13  BGB) sind, ist für telefonische Werbung zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Verstöße hiergegen sind zwar nicht Bußgeldbewehrt, können aber schnell eine Abmahnung durch den Empfänger oder eine Wettbewerbszentrale bzw. mit gleichen Rechten ausgestattete Organisation zur Folge haben.

Die Anforderungen für die Annahme einer mutmaßliche Einwilligung sind relativ hoch. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass „auf Grund konkreter Umstände ein sachliche Interesse des Anzurufenden“ am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann.

Eine „allgemeine Sachbezogenheit“ hierfür reicht nicht aus. Nur weil z.B. Gewerbetreibende einen Neuwagen benötigen, ist daraus nicht zu mutmaßen, dass diese damit  einverstanden sind, von allen Autohändlern angerufen zu werden. Gleiches gibt bezüglich Kommentaren oder Toner für Rechtsanwälte! Nach der Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob im Einzelfall der Werbende bei verständiger Würdigung davon ausgehen kann, dass der Angerufene den Anruf erwarte oder diesem zumindest positiv gegenüber stehe. Es muss ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegen, der die Werbung rechtfertigen könnte.

Die mutmaßliche Einwilligung muss sich sowohl auf die Art der Werbung (Telefonanruf) als auch auf den Inhalt der Webung beziehen. Hinzukommen muss also, dass der Betroffene mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden sein wird. Betrifft der Bedarf eine Ware oder Dientleistung, mit der der Unternehmer handelt oder die er für seine Produktion laufend benötigt, ist zwar meist von einem Interesse des Unternehmers, auch an Angeboten von „Newcomern“ auszugehen. Jedoch dürfte dabei eine Rolle spielen, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf (str. zum Streitstand vgl. Köhler/Bornkamm,UWG Kommntar, 28. Auflage, Rn 166). Der Anrufer trägt hierbei das Risiko eine subjektiven Fehleinschätzung.

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