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EuGH zu Beweisverwertungsverboten. Auswertung privater Mitarbeiteraccounts

16. Juli 2026

EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/24, NTH Haustechnik GmbH ./. EM (ECLI:EU:C:2026:496)

Originalentscheidung (amtliche Fundstelle):
EUR-Lex – EuGH, Urteil vom 18.06.2026, C-484/24 (ECLI:EU:C:2026:496)

 

Mit seinem Urteil vom 18. Juni 2026 hat der Europäische Gerichtshof eine für das Arbeitsrecht und den Datenschutz gleichermaßen bedeutsame Entscheidung getroffen. Gegenstand war die Frage, ob personenbezogene Daten, die ein Arbeitgeber möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder sogar rechtswidrig erlangt hat, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren dennoch verwendet werden dürfen.

Der EuGH stellt klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung kein allgemeines prozessuales Beweisverwertungsverbot enthält. Sind personenbezogene Daten für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich, können sie grundsätzlich verarbeitet und im Gerichtsverfahren verwendet werden. Ob nationale Vorschriften oder Grundrechte einer Verwertung entgegenstehen, bleibt jedoch Sache des jeweiligen nationalen Gerichts. Gleichzeitig betont der Gerichtshof, dass Verstöße gegen die DSGVO weiterhin datenschutzrechtliche Folgen (z. B. Schadensersatz oder Bußgelder) haben können.


1. Sachverhalt

Dem Vorabentscheidungsverfahren lag ein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugrunde. Die Arbeitgeberin, die NTH Haustechnik GmbH, war der Auffassung, eine Arbeitnehmerin habe Firmeneigentum über ihr privates eBay-Konto verkauft und dadurch einen erheblichen Vermögensschaden verursacht. Die entscheidenden Informationen stammten jedoch nicht aus einer regulären betrieblichen Kontrolle. Vielmehr hatte sich ein Mitarbeiter mit Benutzername und Passwort Zugang zum privaten eBay-Konto der Arbeitnehmerin verschafft. Dort wurden Verkaufsangebote gefunden, die nach Auffassung der Arbeitgeberin den Vorwurf stützten.Im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren stellte sich daher nicht in erster Linie die Frage, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich Eigentum des Arbeitgebers verkauft hatte. Vielmehr ging es um die datenschutzrechtliche Vorfrage,

  • ob personenbezogene Daten, die möglicherweise rechtswidrig erhoben wurden,
  • im arbeitsgerichtlichen Verfahren überhaupt verarbeitet werden dürfen und
  • ob die DSGVO einer gerichtlichen Verwertung solcher Informationen entgegensteht.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor. Im Mittelpunkt standen insbesondere

  • Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (Grundsatz der Speicherbegrenzung),
  • Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und
  • Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO (Ausnahme von der Löschung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen).

2. Entscheidung des EuGH

Kernaussage

Der EuGH gelangt zu dem Ergebnis, dass die DSGVO nicht dazu führt, dass personenbezogene Daten allein wegen ihrer möglicherweise rechtswidrigen Erlangung automatisch unverwertbar werden.

Entscheidend sei vielmehr, ob ihre Verarbeitung im konkreten Gerichtsverfahren erforderlich ist, um Rechtsansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.

Der Gerichtshof verweist hierbei insbesondere auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO, wonach personenbezogene Daten nicht gelöscht werden müssen, wenn ihre Verarbeitung für gerichtliche Rechtsansprüche erforderlich ist. Diese Vorschrift verdeutliche, dass der europäische Gesetzgeber Gerichtsverfahren ausdrücklich berücksichtigen wollte.

Keine automatische Unzulässigkeit der Beweisverwertung

Nach Auffassung des EuGH regelt die DSGVO den Datenschutz, nicht jedoch das nationale Prozessrecht.

Die Verordnung enthält insbesondere kein allgemeines Beweisverwertungsverbot.

Ob rechtswidrig erlangte Beweismittel letztlich verwertet werden dürfen, richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität sowie der Grundrechtecharta.

Speicherbegrenzung

Der Gerichtshof befasst sich außerdem mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO. Danach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie dies für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist. Besteht jedoch ein anhängiger oder konkret bevorstehender Rechtsstreit, dürfen die Daten weiterhin gespeichert werden, soweit dies für die gerichtliche Rechtsverfolgung notwendig ist. Ein Löschungsanspruch besteht insoweit nicht.

Mehrere alternative  Zulässigkeitsvoraussetzungen für Verarbeitung

Der EuGH hält ausdrücklich fest, dass unter bestimmten Umständen für dieselbe Verarbeitung mehrere alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen jeder herangezogenen Rechtsgrundlage eigenständig geprüft, eingehalten und dokumentiert werden müssen. Eine bloße Mehrfachnennung ohne inhaltliche Substanz genügt nicht.

Datenschutzverstöße bleiben sanktionsfähig

Der EuGH stellt zugleich ausdrücklich klar, dass die Zulässigkeit der gerichtlichen Verarbeitung nicht bedeutet, dass eine rechtswidrige Datenerhebung folgenlos bleibt.

Je nach Sachverhalt kommen insbesondere in Betracht:

  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO,
  • aufsichtsbehördliche Maßnahmen,
  • Bußgelder,
  • sonstige nationale Sanktionen.

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt daher unabhängig von der Frage der prozessualen Verwertbarkeit bestehen.

Anmerkung: Das kennen wir bereits aus den BGH-Entscheidungen zu Dash-Cam Aufnahmen (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018088.html)


3. Wichtigste Folgerungen aus dem Urteil

Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Bedeutung insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten entfalten.

Die wichtigsten Konsequenzen sind:

  • Die DSGVO begründet kein allgemeines Beweisverwertungsverbot.
  • Eine rechtswidrige Datenerhebung führt nicht automatisch dazu, dass entsprechende Informationen vor Gericht unberücksichtigt bleiben.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann im Prozess zulässig sein, wenn sie für die Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
  • Nationale Gerichte müssen jedoch weiterhin prüfen, ob nach nationalem Verfahrensrecht oder aufgrund der Grundrechte ein Beweisverwertungsverbot besteht.
  • Datenschutzverstöße können trotz einer zulässigen Beweisverwertung weiterhin Bußgelder oder Schadensersatzansprüche auslösen.

4. Anwaltliche Bewertung und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung ist aus unionsrechtlicher Sicht konsequent. Die DSGVO verfolgt den Zweck, den Umgang mit personenbezogenen Daten zu regeln, nicht jedoch ein eigenständiges europäisches Beweisrecht zu schaffen. Der EuGH vermeidet daher ein automatisches Verwertungsverbot und belässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Ausgestaltung ihres Prozessrechts.

Für die arbeitsrechtliche Praxis bedeutet dies allerdings keinen Freibrief für Arbeitgeber. Wer personenbezogene Daten durch unzulässige Überwachungsmaßnahmen, unerlaubte Zugriffe auf private Konten oder sonstige datenschutzwidrige Maßnahmen erhebt, muss weiterhin mit erheblichen datenschutzrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Urteil trennt deutlich zwischen der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenerhebung und der Frage ihrer prozessualen Verwertbarkeit.

Gerade im deutschen Arbeitsrecht wird das Urteil voraussichtlich Anlass geben, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben weiterzuentwickeln. Nationale Gerichte werden künftig noch sorgfältiger zwischen den Anforderungen der DSGVO, den Grundrechten der Beteiligten und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens abzuwägen haben.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten interne Ermittlungen weiterhin strikt datenschutzkonform ausgestalten und keine unzulässigen Zugriffe auf private Benutzerkonten oder Kommunikationsmittel vornehmen.
  • Vor dem Einsatz personenbezogener Daten in Gerichtsverfahren sollte geprüft werden, ob deren Verarbeitung auf Art. 6 DSGVO gestützt werden kann und ob Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO einschlägig ist.
  • Arbeitnehmer können sich auch nach diesem Urteil weiterhin gegen rechtswidrige Datenerhebungen mit Ansprüchen nach der DSGVO – insbesondere auf Schadensersatz und gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden – zur Wehr setzen.
  • Prozessvertreter sollten künftig zwischen der materiell datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenerhebung und der prozessualen Frage der Beweisverwertung klar unterscheiden, da diese nach der EuGH-Entscheidung getrennt zu beurteilen sind.

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