VG Berlin, Urteil v. 17.06.2026, Az. 42 K 25/25
Kurzzusammenfassung
Religionsgemeinschaften dürfen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts eigene Datenschutzregelungen anwenden. Diese dürfen das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau jedoch nicht unterschreiten. Das VG Berlin hat deshalb eine Regelung im Datenschutzrecht der Zeugen Jehovas für unanwendbar gehalten, die den Auskunftsanspruch beschränkte, wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährdet würde. Zugleich stellt das Gericht klar, dass sich der Anspruch auf eine Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht notwendig mit einer bloßen Auflistung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfüllen lässt. Ist der Verarbeitungskontext für das Verständnis der Daten erforderlich, kann die betroffene Person die Herausgabe einer vollständigen Kopie des betreffenden Dokuments verlangen. Das VG Berlin verpflichtete die Religionsgemeinschaft deshalb zur Herausgabe eines internen „Einführungsschreibens“.
Worum ging es?
Die Kläger sind Mitglieder der Zeugen Jehovas und wechselten zum 1. Juli 2023 von einer Versammlung zu einer anderen. Anlässlich dieses Wechsels übersandte die bisherige Versammlung der neuen Versammlung ein sogenanntes Einführungsschreiben. Die Kläger verlangten eine Kopie dieses Schreibens. Sie erhielten stattdessen lediglich Auskunft darüber, welche personenbezogenen Angaben darin enthalten seien. Die Religionsgemeinschaft begründete die Verweigerung der vollständigen Herausgabe damit, dass die Vertraulichkeit solcher Schreiben für die Tätigkeit der Ältesten und deren geistlich-seelsorgerischen Auftrag erforderlich sei. Die Datenschutzaufsicht der Zeugen Jehovas wies die Beschwerde zurück. Nach dem eigenen Datenschutzgesetz bestehe kein Auskunftsrecht, wenn dadurch die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährdet werde. Die Kläger erhoben daraufhin Klage vor dem VG Berlin. Das VG Berlin gab der Klage statt und verpflichtete die Religionsgemeinschaft unter Aufhebung des Bescheids ihrer Datenschutzaufsicht zur Aushändigung einer Kopie des Einführungsschreibens. Die Berufung wurde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Zunächst bejaht das VG Berlin den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten. Machen Betroffene eine Verletzung ihrer Rechte aus der DSGVO geltend, folgt der Zugang zu staatlichen Gerichten aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch. Ein vorrangig auszuschöpfender innerkirchlicher Rechtsweg bestand hier nicht, weil die Zeugen Jehovas das in ihrem Datenschutzrecht grundsätzlich vorgesehene religionseigene Gericht tatsächlich nicht eingerichtet hatten. Entscheidend ist anschließend das Verhältnis zwischen der DSGVO und dem eigenen Datenschutzrecht der Religionsgemeinschaft. Art. 91 Abs. 1 DSGVO nimmt Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht generell von der DSGVO aus. Eigenständiges kirchliches Datenschutzrecht darf vielmehr nur insoweit Anwendung finden, als es mit dem Schutzniveau der DSGVO in Einklang gebracht wurde. Bereichsspezifische Regelungen sind damit möglich, eine Absenkung des unionsrechtlich gewährleisteten Datenschutzniveaus hingegen nicht.
Genau eine solche Absenkung sah das Gericht in der Regelung des Datenschutzgesetzes Jehovas Zeugen, wonach das Auskunftsrecht ausgeschlossen werden kann, wenn die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährdet. Damit kam unmittelbar Art. 15 DSGVO zur Anwendung. Auch die bereits erteilte Mitteilung über die im Einführungsschreiben enthaltenen personenbezogenen Daten genügte nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Auskunftsanspruch soll Betroffene in die Lage versetzen, die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung zu überprüfen und anschließend gegebenenfalls weitere Betroffenenrechte – etwa Berichtigung oder Löschung – auszuüben. Dafür kann es erforderlich sein, nicht nur einzelne Daten zu kennen, sondern auch deren konkreten Verarbeitungskontext.
Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist deshalb erforderlichenfalls eine vollständige und originalgetreue Reproduktion der verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen. Beim streitgegenständlichen Einführungsschreiben ließ sich der erforderliche Kontext nach Auffassung des Gerichts nur anhand des Schreibens selbst hinreichend nachvollziehen. Die Kläger konnten daher eine Kopie des Dokuments verlangen.
Anmerkungen zum Urteil
Das Urteil ist in zweifacher Hinsicht interessant. Zum einen konkretisiert es die Grenzen des kirchlichen Datenschutzrechts. Das Selbstbestimmungsrecht von Kirchen und Religionsgemeinschaften ermöglicht zwar eigenständige Datenschutzregelungen. Art. 91 DSGVO ist aber keine allgemeine Bereichsausnahme von der DSGVO. Das VG Berlin stützt sich insoweit ausdrücklich auf einen erst wenige Wochen zuvor ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 2026 (2 BvR 264/26). Eigenständiges Datenschutzrecht darf Besonderheiten berücksichtigen, aber nicht hinter das Schutzniveau der DSGVO zurückfallen.
Zum anderen liegt die Entscheidung bei der Reichweite des Auskunftsanspruchs auf der inzwischen gefestigten Linie des EuGH. Art. 15 Abs. 3 DSGVO vermittelt nicht stets einen Anspruch auf Herausgabe jedes Dokuments, in dem personenbezogene Daten vorkommen. Eine bloße Zusammenstellung der Daten reicht umgekehrt aber auch nicht immer aus. Maßgeblich ist, ob die Wiedergabe des Dokuments erforderlich ist, damit die betroffene Person die personenbezogenen Daten verständlich und in ihrem Verarbeitungskontext nachvollziehen kann. Das entspricht insbesondere der Rechtsprechung des EuGH zur „Kopie“ personenbezogener Daten. Das VG Berlin verweist hierfür unter anderem auf die Entscheidungen des EuGH vom 4. Mai 2023 (C-487/21), vom 22. Juni 2023 (C-579/21) und vom 26. Oktober 2023 (C-307/22). Für die Praxis ist gerade dieser Punkt bedeutsam: Die Antwort auf ein Auskunftsersuchen sollte nicht allein danach beurteilt werden, ob sämtliche personenbezogenen Daten irgendwie in einer Tabelle oder einem Begleitschreiben wiedergegeben wurden. Entscheidend ist auch, ob der Betroffene anhand dieser Informationen die Verarbeitung tatsächlich nachvollziehen kann.
Gibt es hier Handlungsbedarf?
Kirchenrechtliche Fragen mal außen vor. Für Unternehmen und andere Organisationen, die Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO bearbeiten, bestätigt das Urteil vor allem die Notwendigkeit eines belastbaren Auskunftsprozesses:
- Auskunftsprozess überprüfen: Es sollte nicht schematisch davon ausgegangen werden, dass eine tabellarische Zusammenstellung personenbezogener Daten immer ausreicht.
- Verarbeitungskontext berücksichtigen: Bei internen Vermerken, Korrespondenz, Bewertungsunterlagen oder vergleichbaren Dokumenten ist zu prüfen, ob erst das Dokument selbst den erforderlichen Kontext vermittelt.
- Dokumentenherausgabe gesondert prüfen: Enthält ein Dokument personenbezogene Daten, sollte geprüft werden, ob eine vollständige oder teilweise Kopie erforderlich ist, damit die Daten verständlich werden.
- Ausnahmen nicht zu weit auslegen: Interne Vertraulichkeitsinteressen führen nicht automatisch zum Ausschluss des Auskunftsanspruchs. Einschränkungen benötigen eine tragfähige Rechtsgrundlage.
- Sonderdatenschutzrecht überprüfen: Unternehmen und Einrichtungen, die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen unterliegen, sollten prüfen, ob dort vorgesehene Beschränkungen tatsächlich mit dem Schutzniveau der DSGVO vereinbar sind.
- Prozesse vorbereiten: Auskunftsersuchen sollten nicht erst im Einzelfall organisatorisch gelöst werden. Zuständigkeiten, Suchprozesse, Prüfung von Dokumenten und mögliche Schwärzungen sollten vorab festgelegt sein.
Gerade der letzte Punkt ist wichtig, weil Umfang und Fristen von Auskunftsersuchen schnell zu erheblichen praktischen Problemen führen können.
Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei Fragen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, zur Gestaltung interner Prozesse für Betroffenenanfragen und zum kirchlichen bzw. bereichsspezifischen Datenschutzrecht zur Verfügung.
Ebenfalls für diese Fragen könnte interessant sein:
Auf unserem Blog finden sich bereits mehrere Beiträge zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO:
Neue GDD Praxishilfe Checkliste zu Auskunftsersuchen – zur organisatorischen Vorbereitung auf Auskunftsersuchen und den Anforderungen an einen funktionierenden Auskunftsprozess.
DSGVO: Anspruch auf unentgeltliche Kopie der Patientenakte – zur EuGH-Entscheidung vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) und damit unmittelbar zu der Rechtsprechung, auf die sich auch das VG Berlin stützt.
EuGH bejaht einen konkreten DSGVO-Auskunftsanspruch hinsichtlich des Empfängers – zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO und der Bedeutung der Auskunft für die effektive Wahrnehmung weiterer Betroffenenrechte.

