VG Berlin, Urteil v. 11.03.2026, Az. 42 K 7.25
Kurzzusammenfassung
Personenbezogene Daten ehemaliger Kunden dürfen nicht ohne Weiteres für Direktwerbung weiterverwendet werden. Zwar kann Direktwerbung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO darstellen. Entscheidend sind aber die konkreten Umstände des Einzelfalls. Insbesondere sind der zeitliche Abstand zum letzten aktiven Kundenkontakt, die Art der früheren Geschäftsbeziehung und die vernünftigen Erwartungen des ehemaligen Kunden zu berücksichtigen. Das VG Berlin hielt deshalb ein Informationsschreiben einer Bank an eine ehemalige Kundin für datenschutzwidrig. Die Kundin hatte ihre Giro- und Tagesgeldkonten bereits mehr als ein Jahr zuvor gekündigt und auch ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft beendet. Das Schreiben enthielt neben Datenschutzinformationen Aussagen über individuell passende Finanzprodukte und Angebote. Das Gericht stufte es deshalb jedenfalls auch als Direktwerbung ein.
Praxisrelevant ist außerdem die Entscheidung zum Umgang mit Betroffenenanträgen: Verlangt eine betroffene Person erkennbar die Löschung ihrer Daten, muss das Unternehmen darauf grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Das gilt auch dann, wenn die Daten aus rechtlichen Gründen tatsächlich nicht gelöscht werden können.
Worum ging es?
Die Klägerin wandte sich gegen eine Verwarnung der beklagten Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI). Die Klägerin ist ein genossenschaftliches Kreditinstitut. Eine Kundin unterhielt dort ein Giro- und ein Tagesgeldkonto und war zugleich Mitglied der Genossenschaft. Daneben bestanden weitere Berührungspunkte, unter anderem aufgrund eines vermittelten Bausparvertrags. 2019 kündigte die Kundin ihre Konten und ihre Genossenschaftsmitgliedschaft. Die Konten wurden im September 2019 aufgelöst; die Mitgliedschaft endete zum Jahresende. Lediglich die finanzielle Abwicklung der Geschäftsanteile und Dividenden zog sich noch bis Oktober 2020 hin. Am 30. Oktober 2020 schickte die Bank der ehemaligen Kundin ein Schreiben mit datenschutzrechtlichen Informationen. Darin wurde zugleich darauf hingewiesen, dass durch die Verarbeitung ihrer Daten Leistungen und Produkte angeboten werden könnten, die zu ihrer Lebens- und Finanzsituation passten. Beispielhaft wurden neue Tarife für eine Kfz-Versicherung genannt.
Die ehemalige Kundin widersprach der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten und forderte ein Bestätigungsschreiben über die Löschung ihrer Daten. Anschließend beschwerte sie sich bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde verwarnte die Bank wegen Verstößen gegen die DSGVO. Sie beanstandete sowohl die Verwendung der Daten für das Informationsschreiben als auch die unzureichende Reaktion auf das Löschungsverlangen. Gegen diese Verwarnung klagte die Bank vor dem VG Berlin. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das VG Berlin hielt die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO für rechtmäßig. Zunächst konnte die Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gestützt werden. Eine Verarbeitung ist danach nur dann zur Vertragserfüllung erforderlich, wenn sie für die Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich ist. Dass eine Verarbeitung für den Verantwortlichen lediglich nützlich ist, genügt nicht. Die frühere Genossenschaftsmitgliedschaft half der Bank schon deshalb nicht weiter, weil diese zum Zeitpunkt des Schreibens beendet war. Auch aus den noch bestehenden Berührungspunkten aufgrund des vermittelten Bausparvertrags oder einer Kontovollmacht ergab sich nach Ansicht des Gerichts nicht, weshalb die Versendung des Informationsschreibens zur Vertragserfüllung erforderlich gewesen sein sollte. Auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtfertigte die Verarbeitung nicht. Das Gericht legt hierfür das bekannte dreistufige Prüfprogramm zugrunde: Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, die konkrete Datenverarbeitung muss zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein und schließlich dürfen die Interessen sowie Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Besonders interessant sind dabei die Ausführungen des Gerichts zum Begriff der Direktwerbung. Dieser ist weit zu verstehen. Nicht nur konkrete Produktangebote sind Werbung. Auch mittelbare Absatzförderung, Imagewerbung oder Maßnahmen zur Kundenbindung können darunter fallen. Das Schreiben der Bank war deshalb nicht allein eine datenschutzrechtliche Information. Aussagen über „maßgeschneiderte“ Produkte, passende Leistungen oder neue Versicherungstarife dienten nach Auffassung des Gerichts zumindest mittelbar der Absatzförderung. Daran änderte nichts, dass diese Aussagen mit sachlichen Datenschutzinformationen verbunden waren. Ein Unternehmen kann werbliche Inhalte also nicht dadurch ihrer rechtlichen Einordnung als Werbung entziehen, dass es sie mit nichtwerblichen Informationen kombiniert.
Das Gericht stellt allerdings ebenso deutlich klar: Direktwerbung kann grundsätzlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO sein. Auch die Kündigung eines Vertrags führt nicht automatisch dazu, dass jede spätere Werbung unzulässig wird. Eine gewisse zeitnahe Kundenrückgewinnungswerbung kann der ehemalige Kunde je nach Vertragsart durchaus erwarten. Im konkreten Fall sei diese Grenze aber überschritten. Die ehemalige Kundin hatte ihre Bankverbindung umfassend beendet. Zwischen der Kündigung und dem Schreiben lag mehr als ein Jahr. Hinzu kam, dass das Schreiben seinem Inhalt nach gerade nicht auf die Rückgewinnung einer ehemaligen Kundin zugeschnitten war, sondern sich wie ein Schreiben an Bestandskunden darstellte. Für die Interessenabwägung kommt es damit insbesondere auf Zeitablauf, Art der Geschäftsbeziehung, letzten aktiven Kontakt, Inhalt der Werbung und die vernünftigen Erwartungen des ehemaligen Kunden an. Bei einer Bankbeziehung könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ehemalige Kunden nach längerer Zeit noch mit solchen Schreiben rechnen müssten.
Einen zweiten DSGVO-Verstoß sah das VG Berlin im Umgang mit dem Löschungsverlangen. Die Erklärung der Kundin war bei verständiger Würdigung eindeutig als Antrag nach Art. 17 DSGVO anzusehen. Bei verbleibenden Zweifeln hätte die Bank nachfragen müssen. Nach Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO muss ein Unternehmen auf einen solchen Antrag reagieren. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Unternehmen der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Löschung nicht vorliegen. In diesem Fall muss es grundsätzlich innerhalb eines Monats erklären, weshalb es nicht tätig wird, und die betroffene Person über ihre Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten informieren.
Schließlich bestätigte das VG Berlin auch die Auswahl der Verwarnung als aufsichtsbehördliche Maßnahme. Bei einem festgestellten DSGVO-Verstoß besteht nach der vom Gericht herangezogenen neueren Rechtsprechung ein intendiertes Ermessen zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme. Dass die Bank ihr Vorgehen weiterhin für rechtmäßig hielt, sprach zusätzlich dagegen, ausnahmsweise von einer Maßnahme abzusehen.
Anmerkungen zum Urteil
Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen mit größeren Kundenbeständen relevant, da es sich wirklich äußerst ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Sie bedeutet nicht, dass ehemalige Kunden nach Vertragsende generell nicht mehr angeschrieben werden dürfen. Das VG Berlin vermeidet gerade eine solche pauschale Aussage. Vielmehr bestätigt das Gericht zunächst einen für das Direktmarketing wichtigen Ausgangspunkt: Direktwerbung kann auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden. Auch die Kündigung eines Vertrags stellt für sich genommen noch keinen Werbewiderspruch dar.
„Zwar bewirkt eine Kündigung allein nicht in jedem Fall, dass für den Werbenden ersichtlich ist, dass weitere Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erwünscht ist.“ (Rn. 54)
Je länger die Kundenbeziehung allerdings beendet ist, desto schwieriger wird die Rechtfertigung. Entscheidend ist die Frage, ob der Betroffene vernünftigerweise noch mit der konkreten Verwendung seiner Daten rechnen musste. Unternehmen sollten daher keine starre Regel „ehemaliger Kunde = Werbung zulässig“ verwenden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Interessenabwägung.
Bemerkenswert ist außerdem die Verbindung von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Das VG Berlin berücksichtigt bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ausdrücklich die Wertungen des § 7 Abs. 1 UWG. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit und werberechtliche Zulässigkeit sollten (und können) daher bei Direktmarketingmaßnahmen nicht isoliert voneinander geprüft werden.
Für die Gestaltung von Kundenkommunikation ist ein weiterer Punkt wichtig: Sachinformation und Werbung lassen sich nicht dadurch voneinander trennen, dass sie in dasselbe Schreiben aufgenommen werden. Enthält ein eigentlich informatorisches Schreiben Aussagen, die Produkte oder Leistungen fördern, kann das gesamte Vorgehen zusätzlich werberechtlich und datenschutzrechtlich als Direktmarketing relevant werden.
Praxisrelevant ist schließlich die Aussage zu Löschungsanträgen. Unternehmen dürfen die Frage, ob gelöscht werden muss, nicht mit der Frage verwechseln, ob auf das Löschungsverlangen reagiert werden muss. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder andere Gründe können einer Löschung entgegenstehen. Sie beseitigen aber grundsätzlich nicht die Pflicht, den Antrag fristgerecht zu bearbeiten und die Ablehnung zu erläutern.
Das Urteil bewegt sich hinsichtlich der Anforderungen an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO auf der Linie der vom VG Berlin ausführlich herangezogenen Rechtsprechung des EuGH. Bei der aufsichtsbehördlichen Reaktion stützt sich das Gericht außerdem auf die neuere Rechtsprechung von EuGH, Bundesverwaltungsgericht und OVG Berlin-Brandenburg. Neu und für die Unternehmenspraxis besonders hilfreich ist vor allem die konkrete Anwendung dieser Maßstäbe auf postalische Werbung gegenüber ehemaligen Kunden.
Gibt es hier Handlungsbedarf?
Für Unternehmen, die Kundendaten für Direktmarketing verwenden, bietet sich eine Überprüfung der bestehenden Prozesse an:
- Ehemalige Kunden gesondert behandeln: Marketingdatenbanken sollten erkennen lassen, wann die aktive Geschäftsbeziehung beendet wurde und wann der letzte aktive Kundenkontakt stattfand.
- Interessenabwägung dokumentieren: Bei Direktwerbung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO sollte nachvollziehbar festgelegt sein, weshalb die Verarbeitung erforderlich ist und weshalb keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
- Zeitablauf berücksichtigen: Je länger die Geschäftsbeziehung beendet ist, desto weniger selbstverständlich kann davon ausgegangen werden, dass ehemalige Kunden noch mit Werbung rechnen.
- Vertragsart berücksichtigen: Die vernünftigen Erwartungen eines ehemaligen Kunden können je nach Branche und Art des Grundgeschäfts unterschiedlich sein.
- Werbeinhalte erkennen: Auch Informationsschreiben können Werbung sein, wenn darin eigene Produkte oder Dienstleistungen positiv dargestellt oder weitere Geschäftsabschlüsse gefördert werden.
- Informations- und Werbeschreiben möglichst trennen: Datenschutzinformationen sollten nicht unnötig mit werblichen Aussagen über Produkte oder Dienstleistungen verbunden werden.
- Werbewidersprüche zuverlässig sperren: Ein erklärter Widerspruch muss in sämtlichen betroffenen Marketingprozessen berücksichtigt werden.
- Betroffenenanträge zentral erfassen: Schreiben von Kunden sollten darauf geprüft werden, ob sie Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO geltend machen – unabhängig davon, ob die richtigen juristischen Begriffe verwendet werden.
- Monatsfrist organisatorisch absichern: Anträge nach Art. 15 bis 22 DSGVO müssen grundsätzlich unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Fristen sollten nicht ausgeschöpft werden, wenn dies nicht erforderlich ist.
- Ablehnungen ebenfalls beantworten: Kann beispielsweise wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht gelöscht werden, muss dies dem Betroffenen mitgeteilt werden. Auch die erforderlichen Hinweise auf Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten sind zu beachten.
- Im Zweifel nachfragen: Ist unklar, welches Betroffenenrecht geltend gemacht wird, sollte das Unternehmen das Begehren nicht einfach eng auslegen, sondern eine Klärung herbeiführen.
Unsere Kanzlei steht Unternehmen gerne bei Fragen zur datenschutzkonformen Nutzung von Kundendaten für Direktmarketing, bei der Gestaltung entsprechender Lösch- und Sperrkonzepte sowie beim Aufbau von Prozessen zur Bearbeitung von Betroffenenanträgen zur Verfügung.
Ebenfalls für diese Fragen könnte interessant sein:
Ungelöste Frage im Datenschutz: Müssen personenbezogene Daten in einem Backup gelöscht werden, wenn der Betroffene eine Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangt? – Der Beitrag behandelt insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Löschungsverlangen, Backup-Konzepten und fortbestehenden Speicherungsgründen.
EuGH bejaht einen konkreten DSGVO-Auskunftsanspruch hinsichtlich des Empfängers – Relevant für die organisatorische Umsetzung weiterer Betroffenenrechte nach der DSGVO.
Nutzung personenbezogener Daten für das Direktmarketing – Teil 1 – Thematisch unmittelbar einschlägig zum Direktmarketing; der Beitrag stammt allerdings aus dem Jahr 2012 und behandelt daher noch die Rechtslage vor Geltung der DSGVO.

