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Bußgelder wegen fehlender Bestellung von Datenschutzbeauftragten

6. November 2017

Wie man dem Tätigkeitsbericht des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten entnehmen kann, hat sich scheinbar immer noch nicht rumgesprochen, dass ab einer bestimmten Personengrenzen, die ständig und regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, ein Datenschutzbeauftragter zwingend zu bestellen ist. Hierbei zählen übrigens nicht nur die Mitarbeiter der Personalabteilungen, sondern alle Beschäftigte sowie die Geschäftsleitung, mit.

Nachzulesen hier: 8. Tätigkeitsbericht (https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/noeb/taetigkeitsberichte/8-TB-Endfassung-Version-5.pdf).  4 mal ein Bußgeld von 10.000 Euro verhängte, da ein Datenschutzebeauftragter nicht bestellt war. (Seite 144f., 159)

Ihr Michael Bock

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