Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI“) vom 8. Juli 2026 hat die Europäische Union die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in mehreren Punkten geändert. Die Änderungsverordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
Ziel der Änderungen ist vor allem, die Umsetzung der KI-Verordnung zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleinere Unternehmen zu reduzieren und auf Verzögerungen bei der Bereitstellung harmonisierter Normen und anderer Instrumente zur Umsetzung der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme zu reagieren.
Anwendung der KI-Verordnung grundsätzlich weiterhin ab 2. August 2026
Der allgemeine Zeitplan der KI-Verordnung wird durch den Digital Omnibus nicht vollständig verschoben. Zahlreiche Vorschriften der KI-Verordnung gelten daher wie vorgesehen seit dem 2. August 2026.
Bereits zuvor waren insbesondere die Vorschriften über verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO sowie die Vorgaben zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO relevant. Auch für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI – GPAI) bestehen bereits seit dem 2. August 2025 besondere Anforderungen.
Hochrisiko-KI: Wesentliche Pflichten deutlich verschoben
Die praktisch bedeutsamste Änderung betrifft die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme. Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III KI-VO wird der Beginn der maßgeblichen Verpflichtungen auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Hierzu gehören beispielsweise KI-Systeme, die in bestimmten Bereichen der Beschäftigung, Bildung oder bei wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen eingesetzt werden. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO Sicherheitskomponenten von Produkten sind oder selbst unter bestimmte unionsrechtliche Produktsicherheitsvorschriften fallen, verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt auf den 2. August 2028. Unternehmen erhalten damit erheblich mehr Zeit zur Vorbereitung. Die materiellen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme entfallen dadurch jedoch nicht.
Änderungen bei der KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Auch die Regelung zur KI-Kompetenz wurde geändert. Die bisher unmittelbar an Anbieter und Betreiber gerichtete Verpflichtung wird abgeschwächt. Stattdessen sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei Personen zu fördern, die mit KI-Systemen befasst sind. Für Unternehmen bedeutet dies allerdings nicht, dass Schulungs- und Organisationsmaßnahmen bedeutungslos werden. Schon aus allgemeinen Compliance-, Organisations- und Haftungsgesichtspunkten bleibt es sinnvoll, Beschäftigte entsprechend ihrer Tätigkeit und den eingesetzten KI-Systemen angemessen zu qualifizieren.
Erleichterungen für kleinere Unternehmen
Der Digital Omnibus erweitert außerdem verschiedene Vereinfachungen, die ursprünglich vor allem für Kleinstunternehmen vorgesehen waren. Entsprechende Erleichterungen werden teilweise auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie bestimmte kleinere Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ausgeweitet. Damit soll insbesondere der Aufwand bei Dokumentation, Qualitätsmanagement und sonstigen Compliance-Anforderungen verhältnismäßiger ausgestaltet werden.
KI-Reallabore
Auch der Zeitplan für die nationalen KI-Reallabore (AI Regulatory Sandboxes) wurde angepasst. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass mindestens ein nationales KI-Reallabor nunmehr bis zum 2. August 2027 betriebsbereit ist. Diese Reallabore sollen Unternehmen ermöglichen, innovative KI-Systeme unter behördlicher Begleitung zu entwickeln und zu erproben. Dies ist insbesondere im Forschungsbereich wichtig, wo die DSGVO sonst klare Grenzen setzt.
Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO grundsätzlich nicht verschoben
Besonders wichtig für die Praxis ist, dass die Verschiebungen bei Hochrisiko-KI-Systemen nicht generell für die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten. Seit dem 2. August 2026 greifen daher grundsätzlich die Transparenzanforderungen für bestimmte KI-Systeme und KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Dazu gehören beispielsweise Informationspflichten, wenn natürliche Personen unmittelbar mit bestimmten KI-Systemen – etwa Chatbots – interagieren, sowie besondere Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten für bestimmte künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte.
Eine Sonderregelung besteht allerdings für die technische Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO: Für entsprechende KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt diese Verpflichtung aufgrund des Digital Omnibus erst ab dem 2. Dezember 2026. Für später in Verkehr gebrachte Systeme gilt die Verpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Inverkehrbringen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Verschiebung der Hochrisiko-Regelungen sollte nicht als allgemeiner Aufschub der KI-Compliance verstanden werden. Unternehmen sollten vielmehr bereits jetzt
- die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme erfassen,
- deren Einordnung nach der KI-Verordnung prüfen,
- verbotene KI-Praktiken ausschließen,
- Verantwortlichkeiten für den KI-Einsatz festlegen,
- bestehende Schulungs- und Kompetenzmaßnahmen überprüfen und
- insbesondere feststellen, ob seit dem 2. August 2026 bereits Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO zu erfüllen sind.
Für mögliche Hochrisiko-KI-Systeme bleibt aufgrund der verschobenen Fristen mehr Zeit, die erforderlichen technischen und organisatorischen Prozesse vorzubereiten.
Fazit: Der Digital Omnibus verschiebt nicht die KI-Verordnung insgesamt. Er verschafft Unternehmen vor allem bei den umfangreichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme zusätzliche Zeit und reduziert einzelne administrative Belastungen. Andere zentrale Vorgaben der KI-Verordnung gelten dagegen bereits. Für Unternehmen besteht daher weiterhin konkreter Handlungsbedarf – insbesondere bei der Erfassung und Klassifizierung eingesetzter KI-Systeme sowie bei den seit August 2026 geltenden Transparenzanforderungen.

