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Datensparsamkeit und Datenminimierung

3. Januar 2017

Merkel hatte beim CDU-Parteitag Anfang Dezember in Essen gesagt: „Die Idee, dass man sparsam mit Daten umgeht, gehört ins vergangene Jahrhundert.“ Wer sich nicht daran beteilige, die Vielzahl der Daten etwa in Medizin, Mobilität und Wirtschaft zum Wohle des Menschen zu nutzen, werde zurückfallen und nicht Arbeitsplätze der Zukunft haben. Deutschland müsse „vorne mit dabei sein“.
Zitat aus dem auch ansonsten lesenswerten Beitrag: Verbraucherschützer warnen Merkel vor Ende der Datensparsamkeit

Ich bin erstaunt, dass solche Aussage von der Regierung nach Verabschiedung der DSGVO kommen. Da frage ich mich allerdings, warum man den Grundsatz der Datenminimierung ( Art.5 Abs. 1 DSGVO) in die Grundverordnung mit aufgenommen hat (Siehe auch die Grundsätze Datenschutz durch Technikgestaltung  und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) als Umsätzungsvorschläge).

Der Grundsatz der Datensparsamkeit aus dem BDSG findet sich in der DSGVO ja bekanntlich nicht wieder, dafür seht dann der oben genannte Grundsatz der Datenminimierung. Die Unterschiede habe ich da noch nicht so verinnerlicht. Wenig erhellend ist auch eine Broschüre der GDD dazu, dort steht:
Ausdrückliche Regelung des Grundsatzes der Datensparsamkeit:
Entfallen ist eine ausdrückliche Regelung des Grundsatzes der Datensparsamkeit. Damit hätte den Herausforderungen von Big-Data-Technolgien wirksam begegnet werden können. Dafür steht der Grundsatz der Datenminimierung.“
Was steht bitte wofür?

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