VG Berlin, Urteil v. 30.06.2026, Az. 42 K 41/25
Kurzzusammenfassung
Das VG Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein getrennt lebender Elternteil für sein minderjähriges Kind einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend machen kann. Entscheidend ist zunächst: Betroffene Person ist das Kind selbst. Der Elternteil macht daher nicht einen eigenen Auskunftsanspruch geltend, sondern handelt als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt, kann für die Ausübung dieses Rechts das Einvernehmen beider Eltern erforderlich sein. Das VG Berlin nahm dies im konkreten Fall an. Der Vater verlangte von einer Kindertagesstätte die Entwicklungsdokumentation seines Sohnes. Diese Dokumentation betrifft nach Ansicht des Gerichts eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vater konnte das Auskunftsrecht seines Kindes deshalb nicht allein ausüben. Daneben enthält das Urteil interessante Aussagen zum Umgang der Datenschutzaufsichtsbehörden mit Beschwerden nach Art. 77 DSGVO. Die Aufsichtsbehörde muss einer Beschwerde in angemessenem Umfang nachgehen. Erst wenn sie einen Datenschutzverstoß feststellt, stellt sich auf einer zweiten Stufe die Frage, welche Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen ist.
Worum ging es?
Ein Vater lebte von der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter seines minderjährigen Sohnes getrennt. Er verlangte von der Kindertagesstätte des Kindes Auskunft nach Art. 15 DSGVO und insbesondere die Übersendung der dort geführten Entwicklungsdokumentationen. Die Kita verweigerte die Herausgabe, weil die Zustimmung der Mutter fehlte. Der Vater wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Datenschutzaufsicht holte eine Stellungnahme des Trägers ein, sah einen Datenschutzverstoß jedoch nicht als hinreichend feststellbar an. Die Frage der Vertretungsbefugnis sei letztlich familienrechtlich zu beurteilen. Hiergegen erhob der Vater Klage vor dem VG Berlin. Das Gericht bestätigte im Ergebnis, dass die Kita die verlangte Auskunft ohne das erforderliche Einvernehmen der Mutter nicht erteilen musste.
Entscheidungsgründe
Ausgangspunkt der Entscheidung ist Art. 15 DSGVO. Das dort geregelte Auskunftsrecht steht der betroffenen Person zu. Bei den in der Entwicklungsdokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten war dies nicht der Vater, sondern dessen Sohn. Der Vater konnte den Anspruch daher nur als gesetzlicher Vertreter seines Kindes geltend machen. Damit kommt es darauf an, ob er zur alleinigen Vertretung berechtigt war. Nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind grundsätzlich Einvernehmen herstellen. Lediglich Angelegenheiten des täglichen Lebens können unter den Voraussetzungen des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB von einem Elternteil allein entschieden werden.
Die Herausgabe der Entwicklungsdokumentation der Kita ordnete das VG Berlin als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ein. Die Dokumentation hält Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes fest und kann Grundlage wesentlicher Entscheidungen über dessen weitere Bildung und Betreuung sein. Deshalb durfte der Vater das Auskunftsrecht des Kindes insoweit nicht ohne die Mitwirkung der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter ausüben. Das Urteil enthält darüber hinaus einen zweiten, über den konkreten familienrechtlichen Sachverhalt hinaus interessanten Punkt: den Prüfungsumfang einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach einer Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO. Nach Auffassung des VG Berlin ist grundsätzlich zweistufig vorzugehen. Zunächst muss die Aufsichtsbehörde die Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO in angemessenem Umfang untersuchen und feststellen, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt. Erst wenn ein Verstoß festgestellt wurde, ist auf einer zweiten Stufe über ein Einschreiten und die Auswahl einer Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu entscheiden.
Anmerkungen zum Urteil
Für die betriebliche Datenschutzpraxis ist vor allem die klare Trennung zwischen Inhaberschaft eines Betroffenenrechts und dessen Vertretung interessant. Bei personenbezogenen Daten eines Kindes wird ein Auskunftsersuchen eines Elternteils schnell wie ein eigener Auskunftsanspruch dieses Elternteils behandelt. Das VG Berlin macht deutlich, dass dies zu kurz greift. Zunächst muss geklärt werden, wessen personenbezogene Daten betroffen sind. Sind es die Daten des Kindes, steht grundsätzlich dem Kind das Recht aus Art. 15 DSGVO zu. Erst anschließend ist zu prüfen, wer dieses Recht wirksam für das Kind ausüben darf. Das ist keineswegs nur für Kindertagesstätten relevant. Die Frage kann sich beispielsweise auch bei Schulen, Bildungsträgern, Vereinen, Versicherungen oder anderen Unternehmen und Organisationen stellen, die Daten Minderjähriger verarbeiten. Bemerkenswert ist dabei die Verbindung zwischen Datenschutz- und Familienrecht: Die DSGVO beantwortet nicht abschließend, welcher Elternteil das Recht eines minderjährigen Kindes ausüben darf. Insoweit sind die nationalen Regeln über die gesetzliche Vertretung heranzuziehen. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht kann daher insbesondere § 1687 BGB entscheidend werden. Für Verantwortliche bedeutet das allerdings nicht, dass bei jedem Auskunftsersuchen eines Elternteils vorsorglich die Zustimmung des anderen Elternteils verlangt werden sollte. Entscheidend bleiben die konkrete Sorgerechts- und Vertretungssituation sowie die Bedeutung der Angelegenheit. Das Urteil betrifft ausdrücklich eine Entwicklungsdokumentation, der das Gericht erhebliche Bedeutung für die weitere Bildungsentwicklung des Kindes beimisst. Auch die Ausführungen zur Datenschutzaufsicht sind praxisrelevant. Sie entsprechen im Ausgangspunkt der vom Gericht herangezogenen EuGH-Rechtsprechung: Eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO führt nicht automatisch zu einer aufsichtsrechtlichen Sanktion oder sonstigen Abhilfemaßnahme. Zunächst muss überhaupt ein Verstoß festgestellt werden. Erst daran schließt sich die Entscheidung über die geeignete Maßnahme an.
Gibt es hier Handlungsbedarf?
Unternehmen und andere Verantwortliche, die personenbezogene Daten Minderjähriger verarbeiten, sollten ihre Prozesse für Betroffenenanfragen daraufhin überprüfen, ob die Vertretungsberechtigung ausreichend berücksichtigt wird.
Checkliste für Verantwortliche:
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Bei Auskunfts-, Löschungs-, Berichtigungs- oder sonstigen Betroffenenbegehren zunächst feststellen, wer die betroffene Person ist.
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Verlangt ein Elternteil Informationen über Daten seines Kindes, nicht automatisch von einem eigenen Anspruch des Elternteils ausgehen.
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Prüfen, ob der Elternteil das Betroffenenrecht wirksam für das Kind ausüben kann.
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Bei gemeinsamem Sorgerecht und getrennt lebenden Eltern prüfen, ob eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt und deshalb das Einvernehmen beider Eltern erforderlich ist.
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Die Vertretungsberechtigung insbesondere bei sensiblen oder umfangreichen Unterlagen nicht ungeprüft unterstellen.
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Zugleich nicht schematisch bei jedem Auskunftsersuchen die Zustimmung beider Eltern verlangen.
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Den Prüfungsprozess und die Gründe für eine Herausgabe oder Verweigerung nachvollziehbar dokumentieren.
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Interne Prozesse für Betroffenenanfragen um einen Prüfungspunkt „Vertretung minderjähriger Betroffener“ ergänzen.
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Beschäftigte, die entsprechende Anfragen bearbeiten, für die Unterscheidung zwischen dem eigenen Recht eines Elternteils und der Vertretung des Kindes sensibilisieren.
Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei Fragen zu diesem Thema und insbesondere bei der Gestaltung rechtssicherer Prozesse für Betroffenenanfragen nach der DSGVO zur Verfügung.
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