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EuGH, Rechtssache C-414/24: Datenschutzaufsicht darf Beschwerde wegen Parallelklage nicht ablehnen

17. Juli 2026

Parallele DSGVO-Rechtsbehelfe: Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bleibt trotz Klage zulässig

Bezeichnung des Urteils

EuGH, Urteil vom 18.06.2026 – C-414/24, Datenschutzbehörde und Dr. G S gegen Bundesministerin für Justiz und D GmbH, ECLI:EU:C:2026:493

Fundstelle: EUR-Lex – Volltext des Urteils

Kurzzusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO nicht allein deshalb zurückweisen darf, weil die betroffene Person bereits einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO erhoben hat. Beide Rechtsbehelfe bestehen grundsätzlich nebeneinander. Nationale Verfahrensregelungen müssen allerdings sicherstellen, dass widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden und der effektive Rechtsschutz gewährleistet bleibt.

Sachverhalt – Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Verfahren in Österreich. Eine betroffene Person hatte wegen einer behaupteten Datenschutzverletzung sowohl

  • eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO als auch
  • einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

eingelegt.

Die Datenschutzbehörde wollte die Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, dass bereits ein gerichtliches Verfahren über denselben Streitgegenstand anhängig sei. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob dieses Vorgehen mit der DSGVO vereinbar ist.

Entscheidungsgründe

Der EuGH stellt zunächst fest, dass Art. 77 und Art. 79 DSGVO eigenständige und gleichwertige Rechtsbehelfe vorsehen. Die DSGVO enthält keine Regel, wonach die Wahl eines Rechtsbehelfs den anderen ausschließt.

Daraus folgt:

  • Eine Aufsichtsbehörde darf eine Beschwerde nicht allein wegen einer bereits erhobenen Klage zurückweisen.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Verfahrensregeln schaffen, um parallele Verfahren zu koordinieren.
  • Diese Regelungen müssen jedoch den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität, der Äquivalenz und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen.
  • Nationale Behörden und Gerichte müssen geeignete Maßnahmen treffen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, ohne einen der beiden Rechtsbehelfe faktisch auszuschließen.

Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage daher eindeutig:

Eine Datenschutzbehörde darf eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO nicht allein deshalb zurückweisen, weil bereits ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO anhängig ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Anmerkungen zum Urteil

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition betroffener Personen erheblich.

Bereits bislang war umstritten, wie das Verhältnis zwischen den beiden in der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfen ausgestaltet ist. Der EuGH stellt nun klar, dass die DSGVO bewusst ein System paralleler Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen hat. Betroffene sollen nicht gezwungen sein, sich frühzeitig für nur einen Rechtsweg zu entscheiden.

Für Unternehmen bedeutet dies zugleich, dass künftig häufiger sowohl Verfahren vor der Datenschutzaufsicht als auch gerichtliche Verfahren parallel geführt werden können. Dadurch steigt die Bedeutung einer abgestimmten Prozess- und Compliance-Strategie.

Das Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des EuGH ein, die den Rechtsschutz der betroffenen Personen weit auslegt und die Effektivität der DSGVO in den Vordergrund stellt. Neue materielle Datenschutzpflichten begründet die Entscheidung zwar nicht, sie hat aber erhebliche praktische Auswirkungen auf die Verfahrensführung.

Gibt es hier Handlungsbedarf?

Unternehmen sollten ihre Datenschutz- und Litigation-Prozesse überprüfen.

Checkliste für Unternehmen

  •  Verfahren bei Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichtsverfahren gemeinsam steuern.
  •  Zuständigkeiten zwischen Datenschutzbeauftragtem, Rechtsabteilung und externen Beratern klar festlegen.
  •  Stellungnahmen gegenüber Behörden und Gerichten aufeinander abstimmen.
  •  Dokumentationen und Nachweise so führen, dass sie in beiden Verfahren verwendet werden können.
  •  Frühzeitig bewerten, welche Auswirkungen eine Entscheidung in einem Verfahren auf das jeweils andere Verfahren haben kann.
  •  Interne Eskalationsprozesse für parallel laufende DSGVO-Verfahren etablieren.

Bei Fragen zu diesem Urteil oder zur datenschutzrechtlichen Compliance steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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