Rechtsanwaltskanzlei Bock
Werkmeisterstr. 41
47877 Willich

Home  >  News  >  Bewertungsportale

Hinweis auf gelöschte Bewertungen in Bewertungsportalen kann zulässig sein

6. Oktober 2026

OLG Köln, Beschluss v. 12.06.2026, Az. 15 W 55/26

Kurzzusammenfassung

Bewertungsportale dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich darauf hinweisen, wie viele Bewertungen zu einem Unternehmen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Das gilt nach einem Beschluss des OLG Köln sogar dann, wenn das Portal die entfernten Bewertungen unter der Kategorie „Beschwerden wegen Diffamierung“ zusammenfasst, obwohl der betroffene Unternehmer tatsächlich lediglich geltend gemacht hatte, dass den Bewertungen kein echter Kunden- bzw. Patientenkontakt zugrunde gelegen habe. Das OLG Köln bewertet bereits die Information über die Anzahl der entfernten Rezensionen als personenbezogenes Datum. Dessen Veröffentlichung kann jedoch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sein. Das Interesse des Portalbetreibers und seiner Nutzer an Transparenz über den Umgang mit beanstandeten Bewertungen kann das Interesse des betroffenen Unternehmers an der Nichtveröffentlichung überwiegen. Ein Löschungs- oder Unterlassungsanspruch nach Art. 17 DSGVO besteht dann nicht.

Worum ging es?

Der Antragsteller ist Arzt. Auf einem Bewertungsportal wurde zu seiner Praxis darauf hingewiesen, dass innerhalb der vergangenen zwölf Monate sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen „Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden seien. Tatsächlich hatte der Arzt die Löschung dieser Bewertungen erreicht. Seine Beanstandungen waren jedoch darauf gestützt, dass den jeweiligen Bewertungen kein echter Patientenkontakt zugrunde gelegen habe. Er wandte sich deshalb insbesondere gegen den Eindruck, er selbst habe gegenüber dem Portal behauptet, die Bewertungen seien „diffamierend“. Das Portal erläuterte über einen verlinkten Informationstext, was es unter „Diffamierung“ versteht. Danach erfasste diese Kategorie auch Beschwerden, bei denen Unternehmen geltend machen, dass der Verfasser einer Bewertung tatsächlich kein Kunde bzw. – hier – kein Patient gewesen sei. Der Arzt beantragte im einstweiligen Rechtsschutz, die Veröffentlichung entsprechender Hinweise zu untersagen. Das LG Köln lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 20.05.2026 – 28 O 158/26 – ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das OLG Köln zurück.

Entscheidungsgründe

Das OLG Köln geht zunächst davon aus, dass Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht lediglich einen Anspruch auf Löschung bereits veröffentlichter personenbezogener Daten vermitteln kann. Wird gleichzeitig verlangt, eine erneute Veröffentlichung in Zukunft zu unterlassen, kann sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch ergeben. Dabei verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 40 mwN). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs werden nach Auffassung des Senats abschließend durch die DSGVO geregelt.

Die Zahl gelöschter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum

Bemerkenswert ist zunächst, dass das Gericht bereits die Information, wie viele Bewertungen zu der Arztpraxis aufgrund entsprechender Beschwerden gelöscht wurden, als personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO einordnet. Die Information bezieht sich auf den namentlich genannten Arzt und dessen Praxis. Indem der Portalbetreiber diese Information speichert und gegenüber seinen Nutzern veröffentlicht, verarbeitet er personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Die Angabe war nach Auffassung des Gerichts sachlich richtig

Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO hätte insbesondere dann bestanden, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet worden wären. Dies verneint das OLG Köln. Der Hinweis, sechs bis zehn Bewertungen seien aufgrund von Beschwerden wegen „Diffamierung“ entfernt worden, sei sachlich richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO. Entscheidend war dabei die Auslegung des Hinweises aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers. Dieser verstehe die Aussage nach Auffassung des Gerichts nicht dahin, dass der Arzt selbst seine Beanstandungen ausdrücklich als Beschwerden wegen „Diffamierung“ bezeichnet habe. Er erkenne vielmehr, dass es sich bei „Diffamierung“ um eine vom Portal verwendete Kategorie handelt. Dabei durfte nach Auffassung des OLG auch der über einen deutlich erkennbaren Link erreichbare Erläuterungstext berücksichtigt werden. Darin erklärte der Portalbetreiber ausdrücklich, dass unter diese Kategorie auch Fälle fallen, in denen Unternehmen bestreiten, dass der Verfasser einer Bewertung überhaupt Kunde gewesen sei. Da der Arzt tatsächlich in sechs bis zehn Fällen erfolgreich die Löschung von Bewertungen verlangt und dies jeweils damit begründet hatte, dass kein echter Patientenkontakt bestanden habe, hielt das Gericht die Angabe für sachlich zutreffend.

Berechtigtes Interesse des Bewertungsportals und seiner Nutzer

Die Veröffentlichung war nach Auffassung des OLG Köln außerdem nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Das Gericht erkennt insbesondere das Interesse des Portalbetreibers an, Transparenz darüber herzustellen, wie mit Löschungsanträgen gegen Rezensionen umgegangen wird. Auch die Nutzer des Portals hätten ein berechtigtes Interesse an dieser Information. Die Zahl entfernter Bewertungen könne für sie von Bedeutung sein, wenn sie das sich aus den noch vorhandenen Bewertungen und der Durchschnittsnote ergebende Gesamtbild beurteilen wollen.

Der Hinweis informiert Nutzer zugleich darüber, dass der Portalbetreiber Beschwerden prüft und Bewertungen entfernt, wenn er diese Beschwerden aufgrund der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für berechtigt hält. Das OLG sieht die Angabe der Zahl gelöschter Bewertungen deshalb als geeignet und erforderlich an, den verfolgten Transparenzzweck zu erreichen.

Interessen des Arztes überwogen nicht

Die Interessen des Arztes führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht stellt insbesondere darauf ab, dass der Hinweis ausschließlich dessen berufliche Tätigkeit betrifft. Wer selbständig tätig sei, müsse sich in seinem beruflichen Bereich grundsätzlich einer Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit stellen. Zudem war der Hinweis sachlich formuliert. Das Gericht konnte darin keine Kritik am Verhalten des Arztes erkennen. Auch eine besondere Hervorhebung erfolgte nicht. Die Information erschien insbesondere nicht bereits in der Übersicht des Unternehmenseintrags, sondern erst nach Aufruf des Bereichs „Rezensionen“. Eine Bloßstellung des Arztes verneinte das OLG deshalb.

Anmerkungen zum Urteil

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb interessant, weil sie eine zweite Ebene des Bewertungsrechts betrifft. In der Rechtsprechung ging es bislang häufig um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einzelne Bewertungen löschen lassen können. Insbesondere bei der Behauptung, es habe überhaupt keinen Kunden- oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zum Bewertenden gegeben, treffen Portalbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Prüfpflichten. Das OLG Köln hatte diese Grundsätze selbst erst mit Urteil vom 13.06.2024 – 15 U 91/23 – für Unternehmensbewertungen angewandt. Auch der Bundesgerichtshof hat die gesellschaftlich erwünschte Funktion von Bewertungsportalen und zugleich deren Prüfpflichten bei konkret beanstandeten Bewertungen mehrfach hervorgehoben.

Der neue Beschluss betrifft nun gewissermaßen die Folgefrage: Darf ein Portal seinerseits transparent machen, dass Bewertungen aufgrund solcher Beanstandungen entfernt worden sind? Das OLG Köln bejaht dies grundsätzlich. Praktisch besonders bedeutsam ist dabei die Wertung, dass die Anzahl gelöschter Bewertungen für Nutzer relevant sein könne, um die verbleibenden Bewertungen und die angezeigte Durchschnittsnote besser einzuordnen. Wer regelmäßig erfolgreich gegen Bewertungen vorgeht, muss danach grundsätzlich damit rechnen, dass ein Portal diesen Umstand in sachlicher Form sichtbar macht.

Das Urteil beseitigt allerdings nicht jede Grenze für solche Hinweise. Die Entscheidung beruht wesentlich darauf, dass

  • die Zahl der entfernten Bewertungen tatsächlich zutreffend war,
  • nachvollziehbar erläutert wurde, welche Sachverhalte das Portal unter dem Begriff „Diffamierung“ zusammenfasst,
  • der Hinweis sachlich und wertungsfrei formuliert war,
  • keine besondere Hervorhebung oder Bloßstellung erfolgte und
  • der Hinweis ausschließlich die berufliche Tätigkeit des Betroffenen betraf.

Andere Gestaltungen können deshalb durchaus anders zu bewerten sein. Besonders problematisch dürfte es werden, wenn ein Portal durch seine Formulierungen den Eindruck erweckt, das betroffene Unternehmen habe missbräuchlich Bewertungen entfernen lassen oder versuche, sein Bewertungsprofil zu manipulieren, obwohl hierfür keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht.

Interessant ist außerdem die datenschutzrechtliche Einordnung. Der Senat behandelt nicht nur einzelne Rezensionen, sondern bereits die statistische Information über die Zahl erfolgreicher Löschungsbeschwerden als personenbezogenes Datum. Gleichwohl führt die Einordnung als personenbezogenes Datum gerade nicht automatisch zu einem Löschungsanspruch. Vielmehr erfolgt anschließend die für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO typische Interessenabwägung. Die Entscheidung liegt damit im Grundsatz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, die Bewertungsportalen wegen ihrer Informationsfunktion einen erheblichen rechtlichen Spielraum einräumt. Neu beziehungsweise jedenfalls besonders praxisrelevant ist die Übertragung dieser Grundsätze auf Transparenzhinweise über zuvor entfernte Bewertungen.

Interessant finde ich hier die Ausführung zum Unterlassungsanspruch. Mit Urteil vom 4. September 2025, C-655/23 – Quirin Privatbank, hat der EuGH entschieden: Die DSGVO selbst gewährt einer betroffenen Person, deren Daten rechtswidrig verarbeitet wurden, grundsätzlich keinen eigenständigen präventiven Unterlassungsanspruch, mit dem sie verlangen kann, dass der Verantwortliche eine entsprechende rechtswidrige Verarbeitung künftig unterlässt. Eine wichtige Besonderheit besteht allerdings offensichtlich hinsichtlich Art. 17 DSGVO: Ein Begehren, das formal auf Unterlassung hinausläuft, kann in bestimmten Konstellationen bereits vom Recht auf Löschung umfasst sein. Der BGH hat dies etwa für Suchmaschinen angenommen: Das Recht auf Löschung kann auch Maßnahmen umfassen, die verhindern, dass bereits gelöschte Informationen erneut gelistet werden. Das ist aber etwas anderes als ein allgemeiner Unterlassungsanspruch für jeden DSGVO-Verstoß, zeigt aber auch, dass die  allgemeine Aussage, die DSGVO enthält keinen eigenen Unterlassungsanspruch so auch nicht stimmt.

 

Gibt es hier Handlungsbedarf?

Für Unternehmen, die regelmäßig Bewertungen auf Google oder anderen Bewertungsplattformen beanstanden, ergibt sich aus der Entscheidung durchaus praktischer Handlungsbedarf:

  • Bewertungen weiterhin konsequent prüfen: Aus dem Beschluss folgt nicht, dass rechtswidrige Bewertungen hingenommen werden müssen. Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt sowie unwahre Tatsachenbehauptungen können weiterhin angreifbar sein.
  • Beanstandungen sorgfältig formulieren: Unternehmen sollten den konkreten Grund der Beanstandung möglichst eindeutig dokumentieren. Wird lediglich der Kundenkontakt bestritten, sollte dies auch entsprechend festgehalten werden.
  • Löschungsverfahren dokumentieren: Empfehlenswert ist eine interne Übersicht darüber, welche Bewertungen wann, mit welcher Begründung und mit welchem Ergebnis beanstandet wurden.
  • Unternehmenseinträge regelmäßig kontrollieren: Nach erfolgreichen Löschungen sollte geprüft werden, ob das Portal Hinweise über entfernte Bewertungen veröffentlicht und wie diese konkret formuliert sind.
  • Nicht nur den Hinweis isoliert betrachten: Bei der rechtlichen Bewertung kann auch ein unmittelbar verlinkter Erläuterungstext relevant sein. Das OLG Köln hat einen solchen Informationstext ausdrücklich in die Auslegung einbezogen.
  • Auf wertende oder herabsetzende Formulierungen achten: Aus der Entscheidung folgt kein Freibrief für Portale. Ein sachlicher Hinweis über die Zahl gelöschter Bewertungen ist anders zu beurteilen als der Vorwurf, ein Unternehmen manipuliere gezielt sein Bewertungsprofil.
  • Unrichtige Zahlen oder Zuordnungen beanstanden: Die Entscheidung setzt voraus, dass die veröffentlichten Angaben sachlich richtig sind. Bei falschen Zahlen, falschen Zeiträumen oder einer unzutreffenden Einordnung kann weiterhin ein Berichtigungs-, Löschungs- oder Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.

Für Unternehmen bleibt es daher sinnvoll, rechtswidrige Bewertungen konsequent anzugreifen. Sie sollten allerdings einkalkulieren, dass erfolgreiche Löschungsverfahren auf dem Bewertungsportal anschließend selbst Gegenstand eines sachlich gehaltenen Transparenzhinweises werden können.

Unsere Kanzlei steht Unternehmen bei Fragen zum Umgang mit Online-Bewertungen, bei der Löschung rechtswidriger Rezensionen sowie bei datenschutzrechtlichen Löschungs- und Unterlassungsansprüchen gerne zur Verfügung.

Ebenfalls für diese Fragen könnte interessant sein:

Ungelöste Frage im Datenschutz: Müssen personenbezogene Daten in einem Backup gelöscht werden, wenn der Betroffene eine Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangt? – ebenfalls zu Reichweite und Grenzen des Löschungsanspruchs aus Art. 17 DSGVO.

Meta Business Tools: Kein DSGVO-Schadensersatz ohne konkreten Nachweis der eigenen Betroffenheit – unter anderem zu Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO.

Weitere Artikel