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LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Datenschutzerklärun

22. Februar 2016

Das Landgericht (LG) Köln hat in seinem Beschluss vom 26.22.2015 (33 O 230/15) angeordnet, dass der Betrieb einer Internetseite der Antragsgegnerin ohne eine erforderliche Datenschutzerklärung zu unterlassen sei.

Auf Antrag erließ das LG Köln eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin die Unterlassung aufträgt „auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren“. Der § 13 des Telemediengesetzes (TMG), welcher hier als Rechtsgrundlage herangezogen wird, verpflichtet zwar nicht zu einer Datenschutzerklärung. In § 13 Abs. 1 S. 1 TMG wird dem Dienstanbieter lediglich vorgeschrieben:

„den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“.

Dennoch wurde § 13 TMG auch in der Rechtsprechung bereits als eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des Wettbewerbsrecht anerkannt, wie beispielsweise aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 27.06.2013 (3 U 26/12) hervorgeht. Auch wenn der in diesem Beitrag thematisierte Beschluss des LG Köln keine Begründung enthält, so kann man sich die Begründung des Urteils des OLG Hamburg anschauen. In diesem Urteil wird unter anderem geschildert, dass § 13 TMG jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen solle, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift diene damit auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und sei daher eine Regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Auch das LG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 18.02.2014 (3-10 O 86/12) schon ähnlich entschieden.

Um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, sollten Dienstanbieter zukünftig unbedingt darauf achten, ihre Nutzer genau über den Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf ihrer Website zu informieren und ihnen so eine fehlerfreie Datenschutzerklärung vorzuhalten.

 

Quelle:

www.datenschutzbeauftragter-info.de

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