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Neue Aufbewahrungsfrist für Einwilligungen in Telefonwerbung

30. März 2022

Mit den am 25.6.2021 beschlossenen „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Speicherdauer der Einwilligungserklärungen in Telefonwerbung.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird um § 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung ergänzt:

§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) 1Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. 2Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

Daraus ergibt sich eine Aufbewahrungsfrist der Einwiligung von fünf Jahren, nachdem die meisten Unternehmen Einwilligungen, die widerrufen wurden, bisher für eine maximale Dauer von drei Kalenderjahren aufbewahrt haben dürften.

Die Dokumentation hat in angemessener Form zu erfolgen. Weiter Erläuterungen, wie dies zu verstehen ist, gibt es nicht.

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