OLG München, Urteil v. 23.04.2026 – 29 U 599/24 e
Kurzzusammenfassung
Ein Online-Shop darf die Einrichtung bzw. Aktivierung eines Kundenkontos grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass der Kunde zugleich in den Erhalt eines Newsletters einwilligt. Nach dem OLG München fehlt es an der für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlichen Freiwilligkeit, wenn der Kunde faktisch keine Wahl hat: Kundenkonto und damit Zugang zum Shoppingclub gibt es nur gegen Newsletter.
Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass die Newsletter-Einwilligung später widerrufen werden kann. Entscheidend ist, ob der Kunde bereits bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlmöglichkeit besitzt. Ebenso wenig genügt es, dass der Newsletter für das Geschäftsmodell des Anbieters wirtschaftlich nützlich ist. Er muss für die vertragscharakteristische Leistung objektiv erforderlich sein.
Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Aspekt der Entscheidung: Das OLG München qualifiziert Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung kann damit zugleich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
Worum ging es?
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für reduzierte Markenartikel. Um den Shoppingclub nutzen zu können, mussten sich Kunden registrieren. Anschließend erhielten sie eine E-Mail, mit der über einen einzigen Bestätigungsbutton sowohl die Anmeldung als auch die Einwilligung in den Erhalt des Newsletters bestätigt werden sollte. Eine Aktivierung des Kundenkontos ohne Newsletter-Einwilligung war nicht vorgesehen. Ein Widerruf der Einwilligung sollte erst nachträglich über einen Link in einer Werbe-E-Mail oder per E-Mail möglich sein. Auch die dem Urteil beigefügte Abbildung der Bestätigungs-E-Mail verdeutlicht diese Verbindung von Anmeldung und Newsletter-Einwilligung. Ein Verbraucherverband hielt diese Gestaltung für unzulässig. Die Nutzer hätten keine echte Wahlmöglichkeit und die Newsletter-Einwilligung sei deshalb nicht freiwillig. Die Betreiberin argumentierte dagegen, der Newsletter sei Bestandteil ihres Geschäftsmodells. Als Shoppingclub könne sie besonders günstige Preise insbesondere deshalb anbieten, weil der Newsletter einen schnellen Warenumschlag ermögliche und dadurch Lagerkosten reduziert würden.
Das LG München I wies die Klage mit Urteil vom 19.01.2024 – 37 O 4402/23 ab. Auf die Berufung des Verbraucherverbandes änderte das OLG München das Urteil und verurteilte die Betreiberin zur Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Das OLG München sieht in der Gestaltung einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss freiwillig erfolgen. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erbringung einer Dienstleistung von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Das Gericht bezeichnet dies als allgemeines Koppelungsverbot.
Keine echte Wahlmöglichkeit
Für das OLG war zunächst entscheidend, dass die Bestätigungs-E-Mail überhaupt keine Möglichkeit vorsah, die Newsletter-Einwilligung abzulehnen und trotzdem das Kundenkonto zu aktivieren. Wer keinen Newsletter erhalten wollte, musste zunächst zustimmen und anschließend widerrufen. Dies genügt nicht. Nach Ansicht des Gerichts kann selbst ein relativ geringer zusätzlicher Aufwand im Online-Bereich die freie Willensbildung erheblich beeinträchtigen. Die Alternative zur Einwilligung muss grundsätzlich ebenso schnell und einfach zum gewünschten Dienst führen. Ein späteres Opt-out heilt daher ein fehlendes Opt-in nicht.
Newsletter war für die Hauptleistung nicht erforderlich
Das OLG ließ auch die Argumentation nicht gelten, der Newsletter sei für das Geschäftsmodell des Shoppingclubs wirtschaftlich notwendig. Hierfür bestimmt das Gericht zunächst die vertragscharakteristische Leistung nach objektiven Kriterien. Diese bestand nicht im Empfang von Werbung, sondern in der Möglichkeit, reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte zu erwerben. Für die Lieferung dieser Waren war der Newsletter nicht objektiv unerlässlich. Dass Newsletter den Absatz fördern, den Warenumschlag beschleunigen und dadurch möglicherweise das Geschäftsmodell wirtschaftlich attraktiver machen, reicht nicht aus. Die Datenverarbeitung darf nicht allein dadurch „erforderlich“ werden, dass der Anbieter sein Geschäftsmodell entsprechend definiert. Das OLG orientiert sich dabei ausdrücklich an der Rechtsprechung des EuGH: Entscheidend ist, ob die Verarbeitung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wesentlich ist und keine praktikable, weniger einschneidende Alternative besteht. Bloße Nützlichkeit reicht nicht.
Auch ein gleichwertiger alternativer Zugang fehlte
Hinzu kam, dass Kunden die Aktionsangebote nicht auf einem anderen gleichwertigen Weg erwerben konnten. Die besonders günstigen Aktionen waren Mitgliedern vorbehalten; ein gleichwertiger Gastzugang existierte nicht. Das OLG greift insoweit auch die Hinweise der Datenschutzkonferenz zum datenschutzkonformen Online-Handel auf: Wird eine Datenverarbeitung an ein fortlaufendes Kundenkonto gekoppelt, kann eine gleichwertige alternative Bestellmöglichkeit für die Beurteilung der Freiwilligkeit erheblich sein.
Datenschutzverstöße können zugleich Wettbewerbsverstöße sein
Für Unternehmen besonders wichtig ist schließlich die wettbewerbsrechtliche Seite der Entscheidung. Das OLG München bewertet Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Die Vorschriften schützen nach Auffassung des Gerichts Verbraucher gerade auch bei ihrer Teilnahme am Markt. Der Kunde soll selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang er personenbezogene Daten preisgibt, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt. Der Verstoß war auch spürbar. Art und Umfang der Nutzung personenbezogener Daten können für die Entscheidung eines Kunden, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung sein. Damit kann eine unzulässige Kopplung nicht nur datenschutzaufsichtsrechtliche Folgen haben, sondern auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Anmerkungen zum Urteil
Die Entscheidung ist weniger wegen eines völlig neuen datenschutzrechtlichen Maßstabs bemerkenswert als wegen dessen konsequenter Anwendung auf ein in der Praxis durchaus verbreitetes Geschäftsmodell. Das OLG stellt klar: Unternehmen können die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit nicht durch die Definition ihres eigenen Geschäftsmodells herstellen. Wer sagt, sein Geschäftsmodell funktioniere nur dann besonders gut, wenn möglichst alle Kunden Werbung erhalten, macht den Newsletter damit noch nicht zu einem erforderlichen Bestandteil des Kaufvertrages. Das ist für zahlreiche digitale Geschäftsmodelle relevant. Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und datenschutzrechtliche Erforderlichkeit sind zwei unterschiedliche Dinge. Das Gericht verlangt eine objektive Betrachtung der Hauptleistung: Weshalb kommt der Kunde eigentlich zum Anbieter? Ist die fragliche Datenverarbeitung für genau diese Leistung unerlässlich?
Bemerkenswert ist auch die Aussage zum Widerruf. Die Möglichkeit, eine zunächst erzwungene Newsletter-Einwilligung anschließend wieder zu widerrufen, schafft keine Freiwilligkeit. Unternehmen sollten deshalb nicht nur überprüfen, ob sich Nutzer wieder abmelden können, sondern bereits den gesamten Prozess bis zur Erteilung der Einwilligung betrachten.
Die Entscheidung liegt nach eigener Einschätzung des OLG auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Das Gericht hat die Revision gerade deshalb nicht zugelassen: Nach seiner Auffassung ging es lediglich um die Anwendung bereits gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den konkreten Fall. Praktisch besonders bedeutsam ist allerdings die Verzahnung von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Das OLG knüpft insoweit an die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung an, nach der datenschutzrechtliche Vorschriften jedenfalls dann wettbewerbsrechtliche Bedeutung gewinnen können, wenn sie die Entscheidung von Verbrauchern über die Preisgabe ihrer Daten im Zusammenhang mit einer Marktentscheidung schützen. Für Unternehmen vergrößert dies das Risiko: Eine rechtswidrige Gestaltung kann nicht nur Datenschutzaufsichtsbehörden beschäftigen, sondern auch Unterlassungsansprüche nach dem UWG auslösen.
Gibt es hier Handlungsbedarf?
Unternehmen, die Kundenkonten, Mitgliederbereiche, Apps oder sonstige digitale Leistungen mit Marketing-Einwilligungen verbinden, sollten ihre Registrierungsprozesse überprüfen. Besonders relevant ist dies, wenn ohne die Einwilligung bestimmte Angebote überhaupt nicht erreichbar sind.
Eine kurze Checkliste:
- Registrierungsprozess prüfen: Kann ein Kundenkonto auch eingerichtet bzw. aktiviert werden, ohne gleichzeitig einem Newsletter oder anderer Werbung zuzustimmen?
- Einwilligungen trennen: Vertragsabschluss, Registrierung und Newsletter-Einwilligung sollten technisch und gestalterisch voneinander getrennt werden, sofern die Werbeeinwilligung für die Hauptleistung nicht objektiv erforderlich ist.
- Keine Pflicht-Checkbox für Werbung: Eine Newsletter-Einwilligung sollte nicht Voraussetzung dafür sein, einen ansonsten unabhängigen Bestell- oder Registrierungsprozess abzuschließen.
- Double Opt-In richtig gestalten: Das Double Opt-In dient dem Nachweis einer Einwilligung. Es macht eine ursprünglich unfreiwillige Einwilligung aber nicht freiwillig. Ein technisches Double Opt-In heilt daher keine unzulässige Kopplung.
- „Erforderlichkeit“ objektiv prüfen: Die Frage lautet nicht, ob Marketing für das Geschäftsmodell nützlich oder wirtschaftlich wichtig ist, sondern ob die konkrete Datenverarbeitung für die vertragscharakteristische Hauptleistung objektiv unerlässlich ist.
- Alternativen prüfen: Soweit Leistungen an ein Kundenkonto oder eine weitergehende Datenverarbeitung gekoppelt werden, sollte geprüft werden, ob ein tatsächlich gleichwertiger alternativer Zugang angeboten werden kann.
- Widerruf nicht mit Freiwilligkeit verwechseln: Ein jederzeitiger Abmeldelink ersetzt keine freiwillige Entscheidung bei Erteilung der Einwilligung.
- Datenschutz und UWG gemeinsam betrachten: Bei der rechtlichen Prüfung von Einwilligungsprozessen sollte künftig das wettbewerbsrechtliche Abmahn- und Unterlassungsrisiko ausdrücklich mitbewertet werden.
Unsere Kanzlei steht Unternehmen gerne bei Fragen zur datenschutz- und wettbewerbsrechtlich zulässigen Gestaltung von Newsletter-, Registrierungs- und Kundenkonto-Prozessen zur Verfügung.
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