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Studie zum Scoring offenbart Regelungs- und Vollzugsdefizite des geltenden Verbraucherdatenschutzes

31. Januar 2015

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit der GP-Forschungsgruppe eine in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009 und neue Entwicklungen“ erarbeitet, welche Mitte Dezember 2014 u. a. vom Bundesjustizministerium im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt gemacht wurde.

Mit der Forschungsarbeit sollten insbesondere die Auswirkungen der Gesetzesänderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aus dem Jahr 2009 auf das sog. Scoring und die Geschäftspraxis von Auskunfteien untersucht und empirisch beleuchtet werden. Zu diesem Zweck wurden Literaturrecherchen angestellt und rund 2000 repräsentative Personen befragt. Aus den so gewonnenen und unter Einbeziehung aller betroffenen Interessengruppen bewerteten Erkenntnissen haben die Autoren der Studie Empfehlungen formuliert.

Beim Scoring handelt es sich um ein Verfahren, bei dem mittels Auswertung vorhandener Datenbestände Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten errechnet wird (vgl. § 28b BDSG). Wirtschaftsauskunfteien prognostizieren auf diese Weise die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit (Kreditwürdigkeit) von Verbrauchern und Unternehmen und verkaufen die Informationen darüber an ihre Geschäftspartner (i.d.R. Banken-, Handels-, Dienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen). Letztere stützen sich bei ihren geschäftlichen Entscheidungen zum Schutz vor Zahlungsausfallrisiken ihrer Kunden auf solche Bewertungen. Daneben kommt Scoring aber auch in vielen anderen Bereichen für Prognoseeinschätzungen zum Einsatz.

Laut der Studie ist die im Zuge der Reform geschaffene Möglichkeit der kostenfreien Selbstauskunft nach § 34 BDSG den Verbrauchern noch weitgehend unbekannt und wird von ihnen nur wenig genutzt. Die Wissenschaftler weisen in diesem Zusammenhang auf den für Auskunftsberechtigte beschwerlichen Umstand hin, Auskünfte bei den jeweiligen Auskunfteien gesondert anfordern zu müssen. Eine Verbesserung der Situation könne nach ihrer Auffassung dadurch erreicht werden, dass eine zentrale Anlaufstelle zur Auskunftseinholung eingerichtet und Auskunfteien in gewissem Rahmen eine aktive Auskunftspflicht auferlegt werde.

Die Ergebnisse zeigen auch, dass die Verlässlichkeit der verwendeten Daten von den Befragten vielfach angezweifelt oder bestritten wird. Unrichtige oder unvollständige Datengrundlagen werden von den Autoren darauf zurückgeführt, dass Daten zum Teil auf Schätzungen beruhen und nicht (ausreichend) kontrolliert und aktualisiert werden. Die Heranziehung sensibler Daten, worunter z.B. Angaben über Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion oder sexuelle Identität fallen, dürfe nach Auffassung der Datenschützer aufgrund ihrer potentiell diskriminierenden Wirkung nicht länger erlaubt sein. Und auch die Verwendung von Adressdaten für das sog. Geo-Scoring stößt bei den Autoren auf Ablehnung. Solche Daten seien zur Bestimmung finanzieller Ausfallrisiken ungeeignet und ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Score-Werts diskriminiere die Betroffenen, lautet ihr Urteil. Angesichts solcher Befunde überrascht es wenig, dass zahlreiche Befragten ihren Score-Wert als ungerecht empfinden und eine Berücksichtigung des individuellen Zahlungsausfallrisikos darin zuweilen nicht ausreichend wiedergespiegelt sehen.

Ein weiterer bedeutender Aspekt, den die Studie thematisiert, betrifft den Umstand, dass die Auskünfte sich prinzipiell in der Übermittlung allgemein gehaltener Informationen zur Kreditwürdigkeit der Betroffenen erschöpfen. Hintergrund dieser Praxis ist die Absicht der Auskunfteien, die genaue Zusammensetzung der Berechnungsformel geheim zu halten, um Konkurrenten an der Übernahme ihrer Scoring-Algorithmen zu hindern und die Genauigkeit der Berechnungen vor einer Beeinflussung durch gezielte Verhaltensänderung der Betroffenen zu schützen. Die Studie zeigt, dass dieser Mangel an Transparenz Verbraucher, Firmenkunden von Auskunfteien und Aufsichtsbehörden daran hindert, das Zustandekommen des Score-Werts nachzuvollziehen und angemessen zu prüfen und zu überwachen, ob im Rahmen des Scorings eine zulässige Datenerhebung und -verwendung erfolgt und die zum Einsatz kommenden Verfahren dem gesetzlich erforderlichen methodisch-wissenschaftlichen Anspruch genügen. Das habe zur Folge, dass eine effektive Geltendmachung von Korrekturansprüchen nach § 35 BDSG jedenfalls erschwert werde, resümieren die Forscher. Insofern empfehlen sie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Verbrauchern und zur Verbesserung der Aufsicht Zulassungsprüfungen für Scoring-Verfahren und eine Registrierungspflicht der Anbieter einzuführen. Zudem sollen konkrete Anforderungen an das Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Verfahren und der Erheblichkeit der Daten im Hinblick auf ihre zweckmäßige Verwendung ins Gesetz aufgenommen und zur Erhöhung der Transparenz Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der Auskünfte festgelegt werden.

Weiterhin befürworten die Urheber der Studie zur Vermeidung unnötiger Datenanhäufungen bei den Auskunfteien taggenaue Löschfristen. Dies wird von ihnen mit den bestehenden technischen Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung begründet. Zudem sei der Schutz von Personendaten vor dem Einsatz neuerer, tief greifender Formen des Scorings wie der Abschöpfung und Verwendung von Daten aus sozialen Netzwerken im Internet oder von mobilen technischen Geräten (Smartphones, Wearables) unzureichend und müsse verbessert werden.

Die Studienergebnisse sollen nach dem Willen der sie veröffentlichten Bundesministerien einen Diskussionsprozess anregen und Anfang des Jahres im Rahmen einer Veranstaltung öffentlich besprochen werden.

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