Generative KI erstellt heute in großem Umfang Texte, Nachrichten und Dokumente. Doch wer haftet, wenn diese Inhalte falsche Tatsachen enthalten oder rechtlich unzulässige Aussagen treffen? Hier dokumentieren wir die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für KI-generierte Inhalte und ergänzen die Übersicht fortlaufend um neue Entscheidungen.
Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie
OLG Ham, Urt. v. 12.5.2026, Az. 4 UKl 3/25 – https://www.justiz.nrw.de/presse/2026-05-12
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Aesthetify GmbH irreführende Facharztbezeichnungen, die über ihren KI-Chatbot ausgegeben wurden, künftig nicht mehr verwenden darf. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte geklagt, nachdem der Chatbot die Geschäftsführer fälschlich als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie mit weiteren nicht existierenden Facharztbezeichnungen bezeichnet hatte. Das Gericht wertete diese Angaben als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil sie geeignet waren, Verbraucher über die Qualifikation der behandelnden Ärzte zu täuschen. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass die fehlerhaften Antworten eigenständig vom KI-Chatbot erzeugt worden seien. Nach Auffassung des Senats sind die Aussagen des Chatbots dem Unternehmen unmittelbar zuzurechnen, da der Chatbot kein „Dritter“ im Sinne des Wettbewerbsrechts ist und der Betreiber für dessen Ausgaben verantwortlich bleibt. Unerheblich war dabei, ob der Chatbot ursprünglich mit zutreffenden Daten programmiert worden war oder die Falschangaben erst durch die KI entstanden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihrer KI-Chatbots haften, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Informationen aus veröffentlichten Pflichtmitteilungen
LG Kiel, Urt. v. 29.2.2024, Az. 6 O 151/23 – https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001589976
Das LG Kiel entschied, dass der Betreiber eines KI-gestützten Wirtschaftsinformationsportals die unzutreffende Behauptung unterlassen muss, ein Unternehmen werde wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht. Die fehlerhafte Meldung beruhte auf einem automatisierten Zuordnungsfehler der eingesetzten KI bei der Auswertung von Handelsregister- und anderen Pflichtveröffentlichungen. Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Falschmeldung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, da sie deren Ruf, Kreditwürdigkeit und geschäftliche Beziehungen erheblich beeinträchtigen konnte. Der Portalbetreiber haftet als unmittelbarer Störer, weil er die KI bewusst zur Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten einsetzt und sich die veröffentlichten Inhalte aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen macht. Allgemeine Hinweise auf eine vollautomatisierte Verarbeitung sowie Haftungsausschlüsse entbinden den Betreiber nicht von seiner Verantwortung für fehlerhafte Inhalte. Eine Wiederholungsgefahr bestand trotz Löschung der Meldung fort, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und vergleichbare Fehler jederzeit erneut auftreten konnten. Das Urteil verdeutlicht, dass Betreiber KI-gestützter Informationsportale für fehlerhafte, automatisiert generierte Unternehmensauskünfte zivilrechtlich verantwortlich bleiben und sich nicht auf die autonome Arbeitsweise ihrer KI berufen können.
„Übersicht mit KI“ (AI Overview) generiert
LG München I, Endurteil v. 28.5.2026 – Az. 26 O 869/26 – https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-11860
Das Landgericht München I hat entschieden, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen haftet, die in der Funktion „Übersicht mit KI“ (AI Overview) generiert und veröffentlicht werden. Im zugrunde liegenden Fall wurden zwei Verlage in der KI-Zusammenfassung fälschlich mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht, obwohl sich diese Aussagen aus den verlinkten Quellen nicht ergaben. Das Gericht stellte klar, dass die KI-Übersicht nicht lediglich fremde Inhalte wiedergibt, sondern einen eigenständigen, von Google erstellten Inhalt darstellt. Deshalb kann sich Google nicht auf die für klassische Suchmaschinen entwickelten Haftungsprivilegien berufen, die lediglich die Anzeige fremder Inhalte betreffen. Auch der Einwand Googles, Nutzer könnten die verlinkten Quellen selbst überprüfen und wüssten um die Fehleranfälligkeit von KI, überzeugte das Gericht nicht. Google wurde untersagt, die beanstandeten Äußerungen weiter zu verbreiten, da sie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Die Entscheidung gilt als wegweisend für die Haftung von Anbietern generativer KI, weil sie KI-generierte Suchübersichten rechtlich als eigene Aussagen des Plattformbetreibers einordnet.

