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Verwaltungsgericht Hannover: Polizei muss Daten eines Fußballfans teilweise löschen

6. April 2015

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat hat in seinem Urteil vom 26.03.2015 (10 A 9932/14) der Klage eines weiblichen Fußballfans gegen die Polizeidirektion Hannover in erster Instanz teilweise stattgegeben. Drei Einträge über ihre Daten in der polizeilichen Arbeitsdatei müssen gelöscht werden. Die Anträge auf Löschung weiterer fünf Einträge über die Klägerin wurden abgewiesen.

Die beklagte Polizeidirektion Hannover hatte in ihrer „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte (SKB)“ personenbezogene Daten zu Personen gespeichert, die sie der Problemfanszene zurechnet. Neben Adressen, Namen und Bildern sind auch zahlreiche private Daten zum sozialen Umfeld, Wohn- und Aufenthaltsorten, Vereins- bzw. Fanclubmitgliedschaften und dortige Funktionen oder strafprozessuale Ermittlungsverfahren möglich.

Die Klägerin hielt die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten in der polizeilichen Datei für nicht erforderlich und daher rechtswidrig.

Das VG Hannover hält die Einrichtung der Datei und die Speicherung von Daten auf der Grundlage von § 38 und § 39 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich für zulässig. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG dürfen grundsätzlich auch personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern die der Gefahrenabwehr dienen. Höhere Anforderungen an personenbezogene Daten seien jedoch dann zu stellen, wenn sie lediglich zum Zwecke der Verhütung von Straftaten gespeichert werden. Zu diesem Zweck dürfen Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden sind, gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur dann gespeichert werden, wenn der Verdacht einer erneuten Begehung einer vergleichbaren Straftat durch den Betroffenen besteht.

Auch die Arbeitsdatei SKB dient nach Überzeugung des Gerichts dem Zweck der Verhütung von Straftaten. Demnach gelten auch bei den gespeicherten Daten über die Klägerin die höheren Andorderungen. Ein Verdacht, dass die Betroffene künftig vergleichbare Straftaten begehen wird, ließ sich bei einem der zu löschenden Einträge nicht erhärten. Das Gericht hat hinsichtlich zweier Einträge die Beklagte zur Löschung verpflichtet, weil nicht erkennbar war, dass die Daten in der gegenwärtig eingetragenen Form zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind. Offen gelassen wurde vom Gericht ausdrücklich die Frage, ob es zulässig wäre, die betroffenen Sachverhalte mit ergänzenden Informationen erneut zu speichern.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Löschungsbegehrens eine Berufung zugelassen.

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