Meldesstelle Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, über die Hinweise auf bestimmte Rechtsverstöße vertraulich entgegengenommen und bearbeitet werden können. Die gesetzliche Pflicht gilt grundsätzlich für Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten; für Unternehmen ab 250 Beschäftigten besteht sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 2. Juli 2023, für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten seit dem 17. Dezember 2023.
Rechtsgrundlage hierfür sind insbesondere § 12 HinSchG sowie die zugrunde liegende EU-Whistleblower-Richtlinie, die einen wirksamen und geschützten Meldekanal für Hinweisgeber verlangt. Die interne Meldestelle muss jedoch nicht zwingend im Unternehmen selbst angesiedelt sein: Nach § 14 HinSchG kann diese Aufgabe rechtssicher an einen externen Dritten ausgelagert werden.
Als externer Ansprechpartner übernehme ich diese Funktion für Unternehmen professionell, vertraulich und gesetzeskonform und unterstütze Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten effizient und praxistauglich zu erfüllen.



