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Bußgeld in Höhe von 525.000 EUR gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns

25. Oktober 2022

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat aufgrund eines von der Behörde angenommenen Interessenkonflikts des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Bußgeld in Höhe von 525.000 EUR gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns verhängt.

Das vom Bußgeld betroffene Unternehmen hatte einen Datenschutzbeauftragten benannt, welcher gleichzeitig Geschäftsführer von zwei Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns war, welche im Auftrag seines Unternehmens personenbezogene Daten verarbeiten. Diese Dienstleistungsgesellschaften waren für den Kundenservice zuständig und sorgen sich um die Ausführung der Bestellungen.

Der Interessenkonflikt wurden deshalb angenommen, da die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten die Kontrolle bzw. Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts durch die im Rahmen der Auftragsverarbeitung tätigen Dienstleistungsgesellschaften war, die von ihm selbst als Geschäftsführer geleitet wurden. Damit erstreckte sich die Überwachungspflicht faktisch auch auf die Überwachung der eigenen Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten als Geschäftsführer der Auftragsverarbeiter.

Im Jahre 2021 erteilte die zuständige Aufsichtsbehörde zunächst eine Verwarnung gegen das Unternehmen. Nach einer erneuten Überprüfung in diesem Jahr stellte man fest, dass trotz erteilter Verwarnung im Vorjahr der Verstoß weiterhin bestand, worauf hin ein entsprechender Bußgeldbescheid ergib.

Bei der Bußgeldzumessung berücksichtigte die BInBDI den dreistelligen Millionenumsatz des E-Commerce-Konzerns im vorangegangenen Geschäftsjahr und die bedeutende Rolle des Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner für die hohe Zahl an Beschäftigten und Kunden. Ferner fand die vorsätzliche Weiterbenennung des Datenschutzbeauftragten Beachtung, obwohl ein Jahr zuvor die Verwarnung erteilt wurde. Zur Minderung des Bußgeldes habe dahingehend beigetragen, dass das Unternehmen umfangreich mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet habe und den Verstoß wenigstens während des laufenden Bußgeldverfahrens abgestellt habe.

Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

 

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