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BVerwGE zur Videoüberwachung in Zahnarztpraxis

6. Juni 2019

Das BVerwG hat sich in einer aktuellen Entscheidung zum Thema VIdeoüberwachung durch Private geäußert. In einem Fall aus 2012, der noch vor in Kraft treten der DSGVO lag, ging es um die Überwachung des Eingangsbereichs einer Praxis durch eine Zahnärztin.

Das BVerwG hat nun eine Entscheidung zu diesem Fall getroffen und sich in dem Fall auch zu der aktuellen Problematik geäußert, ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Regelungen neben der DSGVO im BDSG treffen konnte.

Um es gleich vorweg zu nehmen, soweit es um die Regelungen zur Verarbeitung von Videodaten durch Private geht, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO nicht für private Videoüberwachung einschlägig, so dass die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (die Private betreffen) nicht anwendbar sind. § 4 Abs.1 Satz.1 Nr.1 und Satz. 2 BDSG sind davon aber nicht betroffen, dürften Unternehmen aber regelmäßig auch nicht so starkt interessieren (gelinde gesagt).

Sehr interessant sind auch die Argumente, mit denen das Gericht die Unzulässigkeit der Videoüberwachung begründet, welche nach Ansicht des Gerichts auch nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) nicht anders zu beurteilen wären.

Nach Ansicht des Gerichts mangelt es an der Erforderlichkeit, da die Vermeidung von Straftaten, wie von der Klägerin vorgetragen, grundsätzlich ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse sei, ein Solches liege aber schon deshalb nicht vor, weil es an der dafür erforderlichen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefährdungslage fehle.

Auch Zahngold und Betäubungsmitteln in den Praxisräumen rechtfertige noch keine Videoüberwachung, denn diese könnten in verschließbaren Behältern, vorzugsweise in anderen Bereichen der Praxis aufbewahrt werden.

Letztlich könne auch die Überwachung von Patienten denen vor oder nach einer Behandlung Betäubungen gesetzt wurden, durch Ausgabe eines Druckknopfs auf mildere Weise erreicht werden.

Das zeigt, dass man sich mit der Begründung einer Videoüberwachung schon viel Mühe geben sollten, wenn man es nicht lieber ganz lässt. Aber ob das in der heutigen Zeit verfängt?

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