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DSGVO-Auskunft als Geschäftsmodell: AG Arnsberg weist Schadensersatzforderung wegen Rechtsmissbrauchs ab

12. August 2026

AG Arnsberg, Urteil v. 01.07.2026 – 42 C 434/23

Kurzzusammenfassung

Auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO kann als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO zurückgewiesen werden, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt wird.

Das AG Arnsberg hatte dem EuGH zuvor Fragen zu genau dieser Problematik vorgelegt. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-526/24 wendet das Amtsgericht dessen Vorgaben nun auf den konkreten Sachverhalt an.

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt es auf eine Gesamtschau der objektiven Umstände und auf die Absicht des Betroffenen an. Entscheidend kann insbesondere sein, ob personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt wurden, welchem Zweck dies diente, wie viel Zeit bis zum Auskunftsersuchen vergangen ist und wie sich der Betroffene im Übrigen verhält. Auch öffentlich zugängliche Informationen aus dem Internet dürfen berücksichtigt werden, wenn weitere relevante Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

Im konkreten Fall war das Gericht davon überzeugt, dass es dem Betroffenen nicht um die Kontrolle der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ging, sondern darum, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch zu schaffen. Das Unternehmen durfte deshalb die Auskunft verweigern. Auch den geltend gemachten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sprach das Gericht nicht zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt ein familiengeführtes Optikunternehmen, dessen Filialgeschäft sich nach den Feststellungen des Gerichts auf Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen konzentriert. Daneben betreibt sie einen Onlineshop, der innerhalb Deutschlands versendet. Der in Österreich wohnende Beklagte meldete sich am 13. März 2023 zum Newsletter des Unternehmens an. Für die Anmeldung war lediglich eine E-Mail-Adresse erforderlich. Der Beklagte gab darüber hinaus freiwillig seinen Vor- und Nachnamen an.

Am 29. März 2023 übersandte er per Fax ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Hierfür verwendete er einen Briefkopf, der neben seiner vollständigen Wohnanschrift wiederum seine E-Mail-Adresse und seine Faxnummer enthielt.

Das Unternehmen verweigerte am 26. April 2023 die Auskunft wegen Rechtsmissbrauchs. Es berief sich unter anderem auf öffentlich zugängliche Berichte, wonach sich der Beklagte bei zahlreichen Newslettern anmelde, anschließend Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlange und danach Schadensersatzforderungen geltend mache. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten verlangte daraufhin 1.000 Euro Geldentschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Unternehmen erhob zunächst negative Feststellungsklage. Nachdem der Beklagte Widerklage unter anderem auf Auskunft und Zahlung von mindestens 1.000 Euro Schadensersatz erhoben hatte, wurde die ursprüngliche Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das AG Arnsberg legte das Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2024 dem EuGH vor. Nach dessen Entscheidung vom 19. März 2026 (C-526/24) – wir haben darüber berichtet – entschied das Amtsgericht nun über die Widerklage.

Entscheidungsgründe

Das AG Arnsberg wies die Widerklage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts bestand zunächst kein Anspruch auf die verlangten Auskünfte und die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO. Das Unternehmen habe das Auskunftsersuchen gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO als exzessiv zurückweisen dürfen.

Unter Bezugnahme auf die vorangegangene EuGH-Entscheidung geht das Gericht davon aus, dass auch ein erstes Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich und damit exzessiv sein kann.

Für den Nachweis eines Missbrauchs sind nach den vom Gericht zugrunde gelegten Vorgaben zwei Gesichtspunkte maßgeblich: Objektiv müssen Umstände vorliegen, bei denen trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen das Ziel der unionsrechtlichen Regelung nicht erreicht wird. Subjektiv muss die Absicht bestehen, sich durch künstliche Schaffung der Voraussetzungen einen unionsrechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Übertragen auf Art. 15 DSGVO liegt ein Missbrauch insbesondere nahe, wenn das Auskunftsersuchen nicht dazu dient, sich über die Datenverarbeitung zu informieren, deren Rechtmäßigkeit überprüfen und anschließend die Rechte aus der DSGVO wahrnehmen zu können, sondern künstlich die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch geschaffen werden soll.

Das AG Arnsberg stützte seine Überzeugung im konkreten Fall auf eine ganze Reihe von Indizien:

  • Der Beklagte hatte seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt und dabei mehr Daten angegeben, als für die Newsletter-Anmeldung erforderlich waren.
  • Ein nachvollziehbares persönliches Interesse an dem regional ausgerichteten Newsletter konnte das Gericht nicht feststellen.
  • Das Gericht legt seiner Beurteilung eine Zeitspanne von lediglich neun Tagen zwischen Bereitstellung der Daten und Auskunftsbegehren zugrunde und wertet diesen kurzen Zeitraum als weiteres Indiz.
  • Auch beim Auskunftsersuchen gab der Beklagte durch die Verwendung seines vollständigen Briefkopfes erneut mehr personenbezogene Daten preis, als erforderlich gewesen wären.
  • Der Beklagte hatte keine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde eingelegt. Nach Ansicht des Gerichts hätte dieser Weg nähergelegen, wenn es tatsächlich um Aufklärung und Verhinderung künftiger Datenschutzverstöße gegangen wäre.
  • Hinzu kamen bereits damals öffentlich zugängliche Berichte über eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. Diese durfte das Unternehmen nach Auffassung des Gerichts berücksichtigen, weil daneben weitere konkrete Missbrauchsindizien bestanden.
  • Das Gericht sah schließlich einen Widerspruch zwischen der behaupteten besonderen Datenschutzsensibilität des Beklagten und dessen Verhalten, sich freiwillig bei Newslettern anzumelden und dabei wiederholt mehr personenbezogene Daten als notwendig preiszugeben.

Dass der Beklagte im Prozess neben Schadensersatz weiterhin die Auskunft verlangte, änderte an der Beurteilung des Gerichts nichts.

Interessant sind daneben die Ausführungen des Gerichts zu den formellen Anforderungen an die Ablehnung eines Auskunftsersuchens.

Selbst unterstellte formelle Fehler bei der Ablehnung würden nach Auffassung des Gerichts nicht dazu führen, dass der materielle Einwand aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO verloren geht. Sie könnten allenfalls Sekundäransprüche begründen.

Im konkreten Fall erkannte das Gericht aber auch keinen formellen Fehler. Die Frist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO sei eingehalten worden. Dem Verantwortlichen müsse eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um das Auskunftsersuchen zu prüfen.

Auch die Begründung der Ablehnung hielt das Gericht für ausreichend. Sie habe dem Betroffenen ermöglicht zu beurteilen, ob er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen möchte.

Schließlich genügte nach Auffassung des AG Arnsberg der Hinweis auf eine zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Art. 12 Abs. 4 DSGVO verlange nicht, sämtliche möglicherweise zuständigen Aufsichtsbehörden aufzuführen.

Auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO lehnte das Gericht ab. Schon deshalb, weil das Unternehmen die Auskunft rechtmäßig verweigern durfte, lag kein DSGVO-Verstoß vor.

Darüber hinaus äußert das Gericht Zweifel an der ausreichenden Darlegung des behaupteten Schadens. Jedenfalls sei aber der erforderliche Kausalzusammenhang unterbrochen, weil das Verhalten des Beklagten selbst Auslöser des behaupteten Kontrollverlusts und der behaupteten Ungewissheit gewesen sei.

Anmerkungen zum Urteil

Die grundsätzliche Weichenstellung stammt vom EuGH. Die praktische Bedeutung des Urteils des AG Arnsberg liegt darin, dass es zeigt, anhand welcher konkreten Indizien Unternehmen und Gerichte einen Rechtsmissbrauch feststellen können.

Dabei ist Vorsicht geboten: Das Urteil stellt gerade keinen allgemeinen Erfahrungssatz auf, wonach schnelle, umfangreiche oder mit Schadensersatzforderungen verbundene Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich wären.

Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Das Gericht hat seine Entscheidung auf eine ungewöhnlich große Zahl zusammenwirkender Umstände gestützt.

Besonders praxisrelevant ist die Aussage, dass Unternehmen dabei auch öffentlich zugängliche Informationen berücksichtigen dürfen. Solche Internetinformationen reichen allerdings nicht für sich allein aus. Das AG Arnsberg betont ausdrücklich, dass sie durch andere relevante Anhaltspunkte bestätigt werden müssen.

Bemerkenswert erscheint auch die Bedeutung, die das Gericht der fehlenden Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beimisst. Dieses Argument sollte aber nicht isoliert betrachtet werden. Die DSGVO räumt Betroffenen verschiedene Rechtsbehelfe ein. Dass ein Betroffener keine Aufsichtsbehörde einschaltet, dürfte daher für sich genommen kaum ausreichen, um die Ausübung eines anderen Rechts als missbräuchlich anzusehen. Im Arnsberger Fall war dies lediglich eines von zahlreichen Indizien.

Gleiches gilt für die freiwillige Preisgabe personenbezogener Daten. Natürlich verliert niemand sein Auskunftsrecht allein deshalb, weil er seine Daten zunächst freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Auffällig war im konkreten Sachverhalt vielmehr die Kombination aus der wiederholten Preisgabe nicht erforderlicher Daten, dem nach Auffassung des Gerichts fehlenden tatsächlichen Interesse am Newsletter, dem sehr schnellen Auskunftsersuchen und den weiteren Umständen.

Für Unternehmen besonders hilfreich sind die Ausführungen zu Art. 12 Abs. 4 DSGVO. Wer ein Auskunftsersuchen wegen Rechtsmissbrauchs zurückweisen möchte, sollte den Missbrauchseinwand nicht lediglich behaupten. Die Entscheidung sollte nachvollziehbar begründet werden und der Betroffene muss über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs informiert werden.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das ist gerade für die praktische Bewertung wichtig: In der Rechtsprechungsdatenbank ist bereits das Berufungsverfahren beim LG Arnsberg unter dem Aktenzeichen I-10 S 71/26 ausgewiesen.

Gibt es hier Handlungsbedarf?

Für Unternehmen rechtfertigt die Entscheidung keinen grundlegend anderen Umgang mit Auskunftsersuchen. Sie bietet aber eine Grundlage dafür, offensichtlich ungewöhnliche Fälle genauer zu prüfen.

  • Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich weiterhin fristgerecht und vollständig bearbeiten.

  • Bei konkreten Auffälligkeiten die Vorgeschichte des Auskunftsersuchens dokumentieren.

  • Prüfen, wann und zu welchem Zweck der Betroffene seine Daten ursprünglich zur Verfügung gestellt hat.

  • Dokumentieren, welche Daten erforderlich waren und welche Daten der Betroffene darüber hinaus freiwillig angegeben hat.

  • Den zeitlichen Zusammenhang zwischen erstmaliger Datenübermittlung und Auskunftsersuchen berücksichtigen.

  • Bei konkretem Missbrauchsverdacht weitere objektive Indizien zusammentragen und dokumentieren.

  • Öffentlich zugängliche Informationen nicht isoliert als Ablehnungsgrund verwenden, sondern nur zusammen mit weiteren konkreten Anhaltspunkten bewerten.

  • Vor einer Ablehnung eine Gesamtwürdigung vornehmen und dokumentieren, weshalb das Auskunftsersuchen nach Einschätzung des Unternehmens zweckwidrig eingesetzt wird.

  • Eine Ablehnung nach Art. 12 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO nachvollziehbar begründen und auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs hinweisen.

  • Wegen der Beweislast des Verantwortlichen die der Missbrauchsentscheidung zugrunde liegenden Informationen beweissicher dokumentieren.

  • Bei zweifelhaften Fällen nicht vorschnell ablehnen: Das AG Arnsberg hatte einen besonders gelagerten Sachverhalt zu beurteilen und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Die weitere Entwicklung des Berufungsverfahrens vor dem LG Arnsberg (I-10 S 71/26) beobachten.

Ebenfalls für diese Fragen könnte interessant sein:

Neue GDD Praxishilfe Checkliste zu Auskunftsersuchen – zur organisatorischen Vorbereitung auf die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.

EuGH bejaht einen konkreten DSGVO-Auskunftsanspruch hinsichtlich des Empfängers – zur inhaltlichen Reichweite des Auskunftsanspruchs und insbesondere zur Auskunft über konkrete Datenempfänger.

 

Unsere Kanzlei steht Unternehmen gerne bei Fragen zum Umgang mit Auskunftsersuchen nach der DSGVO, bei der Prüfung möglicherweise rechtsmissbräuchlicher Anträge und bei der Gestaltung rechtssicherer Prozesse für Betroffenenanfragen zur Verfügung.

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