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AG Bonn: Fotografieren im Wald als Beweis für begangene Ordnungswidrigkeit ist nicht rechtmäßig

8. Juli 2014

Das AG Bonn hat in seinem Urteil vom 28.01.2014 zum Aktenzeichen 109 C 228/13 entschieden, dass im Wald keine Fotografien von einem Spaziergänger mit unangeleintem Hund gemacht werden dürfen, auch wenn dieser durch das Nichtanleinen eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Eine Person beobachtet regelmäßig ein Naturschutzgebiet in Bonn, um Spaziergänger mit unangeleinten Hunden, die entgegen des Landschaftsplanes handeln, bei der Ordnungsbehörde anzeigen zu können. Dafür fertigt er zahlreiche Fotoaufnahmen der Personen und ihren Hunden an, schreibt sich das Autokennzeichen auf und übergibt die Informationen der Behörde, um eine Verfolgung zu ermöglichen.

Ebenso verhielt er sich beim abgeurteilten Sachverhalt: Der Beklagte fertigte in einem Zeitraum von ca. 10 Tagen 35 Fotografien an. Diese übersandte er der Ordnungsbehörde per E-Mail, auf Grundlage dessen sie den Kläger dazu aufrief, dringend die Anleinpflicht und das Betretungsverbot einzuhalten.

Der Rechtsanwalt des Klägers verlangte Akteneinsicht und bekam dadurch Kenntnis der vom Beklagten aufgenommenen Fotografien. Anschließend klagte der Fotografierte auf Unterlassung der Fotografienanfertigung beim Hundeausführen.

Das AG Bonn gab dem Kläger Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Unterlassung der Fotografien ohne Einwilligung gem. §§ 823 Abs. 1 i.V.m 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu.

Das AG Bonn stützte den Anspruch auf folgende Erwägungen:

„[…D]urch das Anfertigen von Fotoaufnahmen [liegt] ein Eingriff in das durch § 823 Abs. 1 BGB  geschützte Recht am eigenen Bild vor. […]Dieses Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Sein Schutzbereich ist bereits eröffnet, wenn ein Bildnis ohne die Einwilligung des Abgebildeten angefertigt wird, selbst wenn dies ohne die Absicht geschieht, das Bild zu veröffentlichen oder zu verbreiten […]. Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, auf öffentlichen Wegen durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muss der Einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse fertigt.“

Ferner müsste der Eingriff in das Recht am eigenen Bild auch rechtswidrig gewesen sein. Die Rechtswidrigkeit ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. „In diesem Fall überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, in der Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild, gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG.“

Ausschlaggebend für das Ergebnis der Interessenabwägung war, dass der Beklagte eine zielgerichtete und systematische Überwachung der Personen im Naturschutzgebiet vorgenommen hat. Er hat sie eben gerade nicht nur gelegentlich fotografiert, wie die Vielzahl an Fotoaufnahmen von nur einer Person belegen. Der Fotografierte hatte von der Überwachung keinerlei Kenntnis, sodass das Persönlichkeitsrecht in erheblichem Maße beeinträchtigt worden ist. Gerechtfertigt ist der Eingriff auch nicht durch den Umstand, dass die Fotografien der Verfolgung von Rechtsverstoßen dienten. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine erhebliche Straftat, sondern nur um eine Ordnungswidrigkeit, die mit der maximalen Androhung eines Ordnungsgelds nicht zur Rechtfertigung eines massiven Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts führen kann.

Daher entschied das AG Bonn, dass der Kläger die Aufnahmen von Spaziergängern im Wald zu unterlassen hat.

Quellen: Urteil des AG Bonn vom 28.01.2014, Az.: 109 C 228/13; Bericht auf conlegi vom 07.04.2014, „Fotos im Wald“.

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