Rechtsanwaltskanzlei Bock
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Bewerber können die Speicherung ihrer Daten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht einseitig untersagen

2. August 2026

Bundesverwaltungsgericht (Österreich), Erkenntnis vom 08.07.2026, Az. W137 2333649-1/11E
Abrufbar unter: https://gesetzefinden.at/judikatur/bvwg/bvwgt_20260708_w137_2333649_1_00

Kurzzusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass Arbeitgeber Bewerbungsunterlagen nach Abschluss eines Bewerbungsverfahrens weiterhin speichern dürfen, wenn dies zur Abwehr möglicher Rechtsansprüche erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Besonders bemerkenswert ist die Klarstellung des Gerichts, dass ein Bewerber diese gesetzliche Rechtsgrundlage nicht dadurch ausschließen kann, dass er seiner Bewerbung eigene Datenschutzbedingungen beifügt oder die Speicherung ausdrücklich untersagt. Die DSGVO stellt gesetzliche Erlaubnistatbestände bereit, über die nicht einseitig disponiert werden kann.

Worum ging es?

Der Kläger hatte sich auf eine Stelle als IT-Systemadministrator beworben. Seiner Bewerbung fügte er mehrere Schreiben bei, in denen er unter anderem erklärte,

  • seine personenbezogenen Daten dürften ausschließlich für das Bewerbungsverfahren verwendet werden,
  • sämtliche Daten seien unmittelbar nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zu löschen,
  • jede darüber hinausgehende Speicherung oder Weitergabe sei unzulässig,
  • Verstöße würden rechtliche Schritte nach sich ziehen.

Nach der Absage teilte der Arbeitgeber mit, dass der Lebenslauf noch sieben Monate gespeichert werde, um sich gegen mögliche Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsrecht verteidigen zu können. Der Bewerber verlangte daraufhin die sofortige Löschung sämtlicher Daten und erhob Datenschutzbeschwerde. Sowohl die Datenschutzbehörde als auch anschließend das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde ab.

Entscheidungsgründe

Das Gericht unterscheidet zunächst zwischen zwei Verarbeitungsphasen.

Während des Bewerbungsverfahrens erfolgte die Verarbeitung der Bewerbungsunterlagen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als vorvertragliche Maßnahme. An dieser Verarbeitung bestanden keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken.

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens änderte sich hingegen der Verarbeitungszweck. Die weitere Speicherung diente nun ausschließlich dazu, sich gegen mögliche Ansprüche des Bewerbers – insbesondere nach dem Gleichbehandlungsgesetz – verteidigen zu können. Diese Verarbeitung stützte das Gericht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen stelle ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO dar.

Im konkreten Fall überwog dieses Interesse sogar in besonderem Maße. Bereits in seinen Bewerbungsunterlagen hatte der Bewerber umfangreiche rechtliche Schritte für den Fall angekündigt, dass seine Vorgaben nicht eingehalten würden. Damit bestand aus Sicht des Gerichts ein nachvollziehbares Bedürfnis des Arbeitgebers, die Unterlagen vorübergehend aufzubewahren.

Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zu den vom Bewerber formulierten Datenschutzbedingungen.

Der Bewerber war der Auffassung, der Arbeitgeber habe durch die Entgegennahme seiner Bewerbung stillschweigend einem von ihm formulierten „Vertrag“ zugestimmt, wonach sämtliche Daten unmittelbar nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht werden müssten.

Dieser Argumentation folgt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht. Es stellt fest, dass der Bewerber dem Arbeitgeber nicht einseitig verbindlich vorschreiben könne, welche gesetzlich vorgesehenen Verarbeitungen zulässig seien. Insbesondere könne er keine gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verteidigungsinteressen ausschließen, die sich unmittelbar aus der DSGVO ergeben. Dem Bewerber sei zudem bewusst gewesen, dass Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen und sich gegen mögliche Ansprüche verteidigen können müssen.

Das Gericht betont ferner, dass der Lebenslauf nach Ablauf der siebenmonatigen Frist tatsächlich gelöscht wurde. Lediglich diejenigen Unterlagen und Korrespondenzen, die für das inzwischen anhängige Datenschutzverfahren erforderlich waren, durften weiterhin gespeichert werden. Auch hierfür sah das Gericht eine ausreichende Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie in der Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

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