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BGH: Klinik wird zur Auskunftserteilung über die Adresse eines Patienten verpflichtet

6. Oktober 2015

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.07.2015 (Az.: III ZR 329/14) entschieden, dass ein Patient einer Klinik von dieser die Adresse eines Mitpatienten erfahren darf, um einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mitpatienten geltend zu machen.

Der Kläger befand sich in einer von der Beklagten betriebenen Fachklinik für Kinder und Jugendliche. Dort zog er sich am 02.11.2012 einen Armbruch zu, welcher nach Aussage des Klägers auf den Mitpatienten zurückzuführen sei. Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, benötigt der Kläger die Adresse des Mitpatienten. Die Klinik verweigerte ihm allerdings die Herausgabe der geforderten Daten über den Mitpatienten. Dabei fürchtete die Klinik im Falle einer Herausgabe der Daten des Mitpatienten gegenüber dem Kläger vor allem strafrechtliche Konsequenzen aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts.

Die Beklagte verfolgte mit der zugelassenen Revision weiter ihren Klageabweisungsantrag, nachdem die auf Erteilung der begehrten Auskunft gerichtete Klage in beiden Vorinstanzen Erfolg hatte. Die Revision blieb jedoch erfolglos.

Der Kläger hat daher einen Anspruch gegen die Klinik auf die Nennung der Adresse seines Mitpatienten. Dieser Anspruch ergibt sich zunächst aus dem Behandlungsvertrag mit der Beklagten. Als Nebenpflicht bringe der Behandlungsvertrag mit sich, dass die Beklagte den Kläger bei der Aufklärung des Vorfalls mit dem Mitpatienten und bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nach ihren Möglichkeiten unterstützen muss.

Daneben ergibt sich eine Pflicht zur Auskunftserteilung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. „Diese besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag.“

Gegen den Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft wurde zwar eingewendet, dass noch gar nicht feststehe, ob der Mitpatient überhaupt den Armbruch verursacht habe. Jedoch kann dem entgegen gehalten werden, dass es vorliegend nur um den Anspruch auf Auskunftserteilung für einen nicht von vornherein auszuschließenden Schadensersatzanspruch geht. Die Frage, ob der Mitpatient hier wirklich der Verursacher des Armbruches war kann bis zum Schadensersatzprozess dahinstehen.

Zuletzt stehen auch datenschutzrechtliche Vorschriften sowie die Strafvorschrift des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil die Auskunftserteilung hier gerechtfertigt ist.

Nach § 32 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) vom 20. Mai 2011 unterliegen im Krankenhaus erhobene Patientendaten unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Die Übermittlung von solchen Patientendaten ist auch an private Dritte nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten erforderlich ist. Zudem müssen diese Rechtsgüter für einen ausreichenden Interessenausgleich das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überwiegen.

Dem Geheimhaltungsinteresse der Daten des Mitpatienten steht hier das Interesse des Klägers entgegen, sich gegen diesen zu wehren und einen möglichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ohne Auskunftserteilung würde dem Kläger die Möglichkeit dazu genommen.

Daneben wurde angeführt, dass das LKHG M-V primär den Schutz der Gesundheitsdaten der Patienten verfolgt. Der Kläger begehrte hier aber nicht die Daten über den Verlauf der Gesundheit seines Mitpatienten, sondern lediglich seine Adresse zur Verfolgung eigener deliktischer Ansprüche. Es erscheint daher angemessen und geboten, das Auskunftsinteresse des Geschädigten dem Datenschutzinteresse des Schädigers vorgehen zu lassen.

Anmerkung RA Bock
Hierzu auch: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/bgh-auskunftsanspruch-gegen-krankenhaus-auf-die-patientenadresse/

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