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BGH: Klinikträger hat keine Auskunftspflicht über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes

29. Mai 2015

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 (VI ZR 137/14) entschieden, dass auch zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses keine Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes besteht.

Der Kläger hatte den Klinikträger und zwei bei ihm angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Namen eines Arztes hatte er jedoch nicht richtig angegeben, sodass die Klage unter Anschrift des Klinikträgers zunächst nicht zugestellt werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob Auskunftsklage gegen den Klinikträger auf Mitteilung der Privatanschrift des Arztes. Nach einiger Zeit konnte der Name korrigiert werden und die Klage wurde zugestellt. Trotz erfolgter Zustellung nahm der Kläger die Auskunftsklage nicht zurück und bestand auf eine grundsätzliche Klärung.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Klinikträger zur Auskunft. Der Patient habe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Auskunftsanspruch. Dabei sei das aus der Behandlung erwachsene Verhältnis zwischen Arzt und Patient mehr als nur eine juristische Vertragsbeziehung und setze ein starkes Vertrauen voraus. Deshalb überwiege das Interesse des Patienten an der Auskunft auch dann, wenn der Patient zur Zustellung der Klage gar nicht auf die Auskunft angewiesen sei.

Dieses Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Nachprüfung des Bundesgerichtshofs nicht stand. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage unter Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Zwar wird die Möglichkeit einer bestehenden Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bestätigt. Allerdings können solche Angaben nur verlangt werden, wenn sie für die Geltendmachung des Hauptanspruchs tatsächlich benötigt werden.

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen, da die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu er-folgen hat (§ 177 ZPO). In geeigneten Fällen genüge hierfür erfahrungsgemäß die Angabe der Arbeitsstelle. Im Streitfall erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den beschäftigten Arzt, nachdem die Schreibweise seines Namens durch den Kläger berichtigt worden war. Damit war die vom Kläger begehrte Auskunft für eine Zustellung der Klage nicht mehr notwendig.

Zudem stehe auch die datenschutz-rechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG einer Auskunftserteilung entgegen. Das Bundesdatenschutzgesetz finde gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auf den Klinikträger auch als nicht-öffentliche Stelle Anwendung. Bei der Privatanschrift des Arztes handelte es sich um personenbezogene Daten, dessen Weitergabe durch den Klinikträger an einen Dritten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a BDSG ein Verarbeiten von Daten sei. Daher stehe einem Auskunftsanspruch gegen den Klinikträger grundsätzlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 BDSG entgegen. Der Arbeitgeber darf die Privatanschrift für eine ordnungsgemäße Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses speichern, sie aber ohne Einwilligung des Betroffenen nicht weitergeben. Eine solche Einwilligung des betroffenen Arztes erfolgte nicht. Der Kläger habe auch kein berechtigtes Interesse dargelegt, welches das schutzwürdige Interesse des Arztes an der Wahrung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung überwiege, sodass keine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG in Betracht kommt.

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