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BGH: Zu den Anforderungen an das fehlerfreie Ermessen bei der Ermittlung der Berufungsbeschwer

9. März 2015

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZB 29/14) hat festgestellt, dass sich die Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Auch der Umstand, dass die untersagte Äußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt wird, führe für den Beklagten nicht zu einer erheblicheren Beschwer.

Entschieden wurde ein Fall, in dem der Beklagte zwei E-Mails des Klägers, mit dem er im Streit über eine Wohnmobilanmietung lag, auf seiner Internetseite publiziert hat. Deswegen wurde er vom Landgericht Mainz, das den Streitwert auf 7.500 € festsetzte, zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Koblenz verworfen, weil die Beschwer lediglich auf einen Wert von 500 € festgesetzt wurde. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. 

Der Bundesgerichtshof hebt insbesondere die Anforderungen, die an das freie Ermessen bei der Bestimmung der Beschwer nach den §§ 2, 3 ZPO zu stellen sind, hervor. Für das bestimmende Gericht seien dabei nur die Nachteile maßgeblich, die dem Beklagten bei der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstünden. Im konkreten Fall sei daher nur auf den mit der Löschung der E-Mails verbundenen Aufwand abzustellen gewesen. Auch ein höherer Unterlassungsstreitwert ändert an diesem Ergebnis nichts, denn die Beschwer entspricht diesem nicht zwangsläufig. Zudem wird betont, dass auch die – in Art. 5 Abs. 1 GG wurzelnde – Meinungsfreiheit keine Auswirkungen auf die Beschwer hat, wenn „einem mehr als drei Jahre alten Beleg für den einmaligen Vorfall einer unfreundlichen Kundenbehandlung für die Meinungsbildung potentieller Kunden dieses Wohnmobilvermieters schon aufgrund des Alters und der fehlenden Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen ist.“ Mit anderen Worten ausgedrückt, kann auch die Meinungsfreiheit je nach Fallgestaltung, vor allem wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten verletzt wird, keinen entscheidenden Einfluss auf die ermessensgesteuerte Ermittlung der Berufungsbeschwer nehmen.

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