DSK legt Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Fitnessstudios vor
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat mit Stand vom 1. September 2026 einen Entwurf einer „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Fitnessstudios“ vorgelegt. Das Papier ergänzt die allgemeine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen und beschäftigt sich speziell mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Fitnessstudios Trainingsflächen und andere Bereiche mit Videokameras beobachten oder Aufnahmen speichern dürfen.
Ziel der Orientierungshilfe ist es, Fitnessstudiobetreibern eine datenschutzrechtliche Einordnung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu geben. Dabei unterscheidet die DSK insbesondere zwischen Einwilligung, Vertragserfüllung, dem Schutz lebenswichtiger Interessen und der Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Im Anschluss an die Veröffentlichung der Orientierungshilfe wird die DSK nun ein öffentliches Konsultationsverfahren einleiten und die Gelegenheit bieten, Stellungnahmen abzugeben. Auf Grundlage der Rückmeldungen wird die DSK im Anschluss über Anpassungs-, Ergänzungs- und Fortentwicklungserfordernisse beraten.
Was war der Anlass?
Ausgangspunkt der Orientierungshilfe ist nach Angaben der DSK die zunehmende Nutzung von Videokameras in Fitnessstudios. Dabei kommen sowohl Videobeobachtungen mit Live-Übertragung als auch Videoaufzeichnungen zum Einsatz, die gespeichert und später ausgewertet werden können.
Die DSK stellt klar, dass Betreiber zunächst festlegen müssen, welchem konkreten Zweck eine Videoüberwachung dienen soll, welche Bereiche erfasst werden sollen und ob die Überwachung zur Erreichung dieses Zwecks tatsächlich geeignet und erforderlich ist.
Besondere Bedeutung hat dies bei ganz oder teilweise personallos betriebenen Fitnessstudios. Auch dort führt das Fehlen von Personal nach Auffassung der DSK nicht automatisch dazu, dass eine Videoüberwachung datenschutzrechtlich zulässig wird.
Zahlen und Fakten aus der Orientierungshilfe
Die Orientierungshilfe umfasst 19 Seiten und untersucht mehrere mögliche Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Eine Einwilligung in die Videoüberwachung wird nach Auffassung der DSK nicht bereits dadurch erteilt, dass ein Mitglied einen entsprechend gekennzeichneten Bereich betritt. Auch eine in den Mitgliedsvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrierte Zustimmung genügt regelmäßig nicht. Wird die Mitgliedschaft von einer solchen Zustimmung abhängig gemacht, fehlt es nach Auffassung der DSK grundsätzlich an der erforderlichen Freiwilligkeit.
Dies gilt grundsätzlich auch bei personallosen Trainingszeiten. Kann ein Mitglied seine Trainingszeiten nur dann erheblich erweitern – beispielsweise bis hin zu einer 24/7-Nutzung –, wenn es einer Videoüberwachung zustimmt, sieht die DSK regelmäßig keine echte gleichwertige Wahlmöglichkeit.
Eine Ausnahme kann bei einzelnen Trainingsgeräten bestehen: Aktiviert ein Mitglied die ausschließlich auf dieses Gerät gerichtete Kamera selbst und freiwillig, etwa für eine individuelle Trainingskontrolle, kann eine Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Andere Personen oder Bereiche dürfen dabei nicht erfasst werden.
Auch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bietet für eine allgemeine Videoüberwachung regelmäßig keine Grundlage. Die Bereitstellung von Trainingsflächen, Geräten und gegebenenfalls Kurs- und Trainerangeboten kann grundsätzlich ohne Videoüberwachung erbracht werden. Etwas anderes kann etwa bei einer ausdrücklich vereinbarten videogestützten Trainingsanalyse gelten.
Den Schutz lebenswichtiger Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO hält die DSK ebenfalls grundsätzlich nicht für einschlägig. Die typischen Gefahren beim Besuch eines Fitnessstudios gingen nicht derart über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, dass deshalb eine dauerhafte Beobachtung der Trainierenden erforderlich wäre.
In der Praxis bleibt damit insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hier verlangt die DSK ein konkretes berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Überwachung und eine Interessenabwägung. Die pauschale Begründung, Kameras dienten der „allgemeinen Sicherheit“, genügt nicht. Betreiber sollen konkrete Vorfälle unter anderem mit Zeit, Ort, Art des Vorfalls und Schadenshöhe dokumentieren und zunächst weniger eingriffsintensive Maßnahmen prüfen.
Zu welchem Ergebnis kommt die DSK?
Die DSK beurteilt die Zulässigkeit stark danach, welcher Bereich eines Fitnessstudios überwacht werden soll.
Umkleiden, Duschen und Saunen gehören zur besonders geschützten Privatsphäre. Eine Videoüberwachung ist dort nach der Orientierungshilfe stets unzulässig.
Auch Gastronomie-, Warte- und Aufenthaltsbereiche sollen während der Nutzung nicht videoüberwacht werden. Hier stehen Kommunikation, Erholung und Persönlichkeitsentfaltung im Vordergrund.
Bei Trainingsflächen und Kursräumen gewichtet die DSK die Interessen der Mitglieder ebenfalls besonders hoch. Trainierende halten sich dort häufig über längere Zeit auf, sind gegebenenfalls leicht bekleidet und sollen sich unbeobachtet bewegen können. Eine flächendeckende Überwachung zur allgemeinen Verhinderung oder späteren Aufklärung von Straftaten ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig. In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine räumlich eng begrenzte Überwachung in Betracht kommen, wenn eine konkrete Gefährdungslage dokumentiert ist.
Für den Eingangs- und Zutrittsbereich lässt die Orientierungshilfe mehr Spielraum. Eine Videoüberwachung kann dort im Einzelfall zulässig sein. Allerdings müssen zunächst mildere Mittel wie Chipkarten, QR-Codes, Personal oder automatische Zugangssperren geprüft werden. Zur Aufklärung bereits aufgetretener Straftaten können zeitlich und räumlich begrenzte Aufzeichnungen bei einer dokumentierten Gefährdungslage gerechtfertigt sein.
Auch der Gesundheitsschutz rechtfertigt nach Auffassung der DSK keine pauschale Überwachung der Trainingsflächen. In personallosen Studios sind zunächst weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie Notrufknöpfe, Sturzarmbänder, Panikknöpfe oder Notfalltelefone zu berücksichtigen.
Außerhalb der allgemeinen Arbeits- und Öffnungszeiten, wenn sich keine Personen berechtigt im Fitnessstudio aufhalten, hält die DSK hingegen eine flächendeckende Videoüberwachung des Innenbereichs grundsätzlich für zulässig.
Bewertung aus datenschutzrechtlicher Sicht
Die Orientierungshilfe macht deutlich, dass eine Videoüberwachung in Fitnessstudios nicht allein mit dem allgemeinen Wunsch nach mehr Sicherheit begründet werden kann. Betreiber müssen vielmehr für jede Kamera und jeden überwachten Bereich nachvollziehbar bestimmen, welchem konkreten Zweck die Verarbeitung dient und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt.
Besonders relevant ist die deutliche Position der DSK zur Einwilligung. Der Versuch, eine Videoüberwachung über den Mitgliedsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder verpflichtende Checkboxen abzusichern, dürfte nach den Maßstäben der Orientierungshilfe regelmäßig nicht funktionieren. Gleiches gilt für Modelle, bei denen nur Mitglieder, die der Videoüberwachung zustimmen, von erheblich erweiterten Trainingszeiten profitieren.
Meines Erachtens geht die DSK in der Sache zu weit, gerade was die Absicherung personalloser Trainingszeiten betrifft, aber aus Beratersicht wird man sich an diese Ansichten der Aufsichtsbehörden orientieren müssen.
Für Betreiber bedeutet dies vor allem, dass bestehende Videoüberwachungskonzepte überprüft werden sollten. Entscheidend sind insbesondere der konkrete Überwachungszweck, dokumentierte Vorfälle, die Prüfung milderer Mittel, die räumliche Begrenzung der Kameras und eine nachvollziehbare Interessenabwägung. Eine Kamera sollte nicht deshalb eingesetzt werden, weil sie technisch verfügbar oder organisatorisch bequem ist.
Interessant ist außerdem die Differenzierung zwischen Videoaufzeichnung und Live-Beobachtung. Eine bloße Aufzeichnung kann einen aktuellen Unfall oder eine Straftat nicht verhindern, weil dadurch kein unmittelbares Eingreifen ermöglicht wird. Wer den Gesundheitsschutz oder die Verhinderung von Straftaten als Zweck nennt, muss deshalb besonders genau prüfen, ob die eingesetzte Technik diesen Zweck überhaupt erreichen kann.
Bei personallosen oder 24/7 geöffneten Studios entsteht damit ein Spannungsfeld: Gerade dort besteht aus Sicht der Betreiber häufig ein erhöhtes Bedürfnis nach technischer Überwachung. Das Fehlen von Personal führt nach der Orientierungshilfe jedoch nicht automatisch zu einer erweiterten datenschutzrechtlichen Befugnis zur Videoüberwachung.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument ausdrücklich um einen Entwurf mit Stand 1. September 2026 handelt. Betreiber sollten deshalb neben einer Prüfung bestehender Anlagen auch verfolgen, ob und mit welchen Änderungen die Orientierungshilfe endgültig verabschiedet wird.
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