Rechtsanwaltskanzlei Bock
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Dürfen Betriebsräte im betrieblichen Eingliederungsmanagement Namenslisten verlagen?

29. März 2021

Häufig bekommen wir aus Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung haben die Frage, ob eine namentliche Nennung der für ein BEM in Betracht kommenden Mitarbeiter an den Betriebsrat oder die MAV von diesem / dieser verlangt werden kann.

Das betriebliche Eingliederungsmanagmement richtet sich nach § 167 SGB IX.

Nach Abs. 2 klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement), wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

Nach Abs. 2 Satz 4 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. wacht die zuständige Interessenvertretung darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Zuständige Interessenvertretungen sind nach § 176 SBG IX insbesondere die Betriebs- und Personalräte.

Die Betriebsräte sind also bei der Durchführung des Verfahrens zu beteiligen und haben zu kontrollieren, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführt. Nicht eindeutig entnehmen lässt sich dieser Vorschrift allerdings, ob der Betriebsrat zu diesem Zweck auch verlangen kann, eine namentliche Liste der Langzeitkranken zu erhalten.

Einen gewissen Wertungswiderspruch könnten man darin sehen, dass die Teilnahme des Betriebsrates an den BEM-Gesprächen von der Einwilligung des Beschäftigten abhängt, er jedoch nicht bestimmen kann, ob seine Krankheitsinformationen an den Betriebsrat weitergegeben werden.

In der Literatur wurde eine solche Informationspflicht in der Vergangenheit jedenfalls teilweise bejaht. Z.B Fritzsche / Fähnle, Betriebs-Berater 2013 , S. 3001f. „War ein Arbeitnehmer in den vergangenen zwölf Monaten mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber zu informieren, weil dieser darüber zu wachen hat, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Zu den mitzuteilenden Informationen zählt nach der Rechtsprechung auch die namentliche Nennung der Beschäftigten, denen ein BEM angeboten werden soll und zwar unabhängig von deren Zustimmung zur Weitergabe ihrer Namen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insofern nicht, da die Übermittlung von Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers an den Betriebsrat nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bezüglich der entsprechenden Beteiligungsrechte des Personalrats.4 Bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten steht ein entsprechender Informationsanspruch nach § 84 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX auch der Schwerbehindertenvertretung zu.

Diesbezügliche Gerichtsentscheidungen gab es also ebenfalls, z.B. BAG, Besch. vom 7.2.2012 – 1 ABR 46/10 in: Betriebs-Berater 11.2012 S. 699: „Arbeitgeber müssen Namen und krankheits- bedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern, die für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) in Frage kommen, an den Betriebsrat weitergeben. Sie können sich nicht darauf berufen, dass der Datenschutz sie daran hindern würde„.

Mit der Schaffung der DSGVO haben wir zwar einen anderen rechtlichen Rahmen und diese geht den nationalen Vorschriften grundsätzlich auch vor, sie widerspricht aber einer Weitergabe nicht, wenn man eine Rechtsgrundlage hierfür hat. Man kann den Regelungsbereich als arbeitsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinn sehen, so dass auch Öffnungsklausel des § 88 Abs. 1 DSGVO greifen sollte. Der Beschäftigtendatenschutz erlaubt die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Maßnahmen (§ 26 Abs. 1 BDSG) Ich würde hier die notwendigen und zulässigen Datenverarbeitungen des Betriebsrates mit einbeziehen. Falls nicht, hätten wir aber auch die Rechtsgrundlage des Art. 9 Abs. 2 lit. b), Art. 6 lit c) DSGVO i.V.m. § 167 SGB IX.

Meines Erachtens widerspricht auch heute nicht der Datenschutz der Weitergabe von Namenslisten zum Zwecke der Kontrolle an die Betriebsräte. Nicht dass ich das gut finde, man könnte solche Kontrollen sehr wohl auch datensparsam realisieren, ohne, dass die Namen weitergegeben werden müssen und vielleicht sind Betriebsräte auch gut beraten ihre Datenhaltung auf ein Mindestmaß zu reduzieren, aber der Wortlaut der Norm widerspricht dieser Auslegung nun einmal nicht.

 

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