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EuGH: Vorratsdatenspeicherung gekippt

14. Mai 2014

Am 08.04.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen die Grundrechte der Europäischen Union darstellt.

Das europäische Parlament und der europäische Rat hatten am 15.03.2006 die Richtlinie über die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung im europäischen Raum beschlossen. Die Richtlinie sah vor, dass sog. META-Daten, also Daten, welche bei der Nutzung von Kommunikationsdiensten erzeugt werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zwei Jahre  ohne den Verdacht der Begehung einer Straftat gespeichert werden dürfen.

Metadaten enthalten beispielsweise Informationen über die Teilnehmer und die Dauer eines Telefongesprächs, Aufenthaltsorte über die – den jeweiligen Kommunikationsdienst nutzenden – Personen und Informationen über Sender und Empfänger einer SMS oder einer E-Mail. Informationen über den Inhalt der Gespräche, SMS oder E-Mails sind darin nicht umfasst. Kurz gesagt: “ Die Metadaten zeigen an, wer wen anruft, wie lange ein Gespräch dauert und bei Telefonaten am Handy auch, wo sich die Personen dabei aufhalten. Wer wem wann eine SMS schreibt, fällt ebenfalls darunter“ (Artikel auf www.stern.de, “ Hintergrund: Was Metadaten verraten“, vom 08.04.2014).

Durch die EG-Richtlinie wurden alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet diese in ihrem Land durch Gesetze umzusetzen. In Deutschland wurde die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG  in den §§ 113a und 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz trat am 01.01.2008, d.h. knapp zwei Jahre nach Beschluss der Richtlinie, in Kraft. § 113a TKG verpflichtete Telekommunikationsdienstleister zur Speicherung der durch die Nutzung erzeugten und verarbeiteten Daten ohne zulässige Beschränkung, d.h. die Speicherung der Daten erfolgte für ausnahmslos alle Nutzer der Telekommunikationsdienstleistungen und war nicht auf verdächtigte Straftäter beschränkt. Lediglich die Weitergabe dieser Daten an andere Stellen wurde durch § 113b TKG für Zwecke der Verfolgung von Straftaten, Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Dieses Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung lösten in Deutschland eine Welle von Verfassungsbeschwerden, die beim Bundesverfassungsgericht gegen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im o.g. Gesetz eingereicht wurden, aus. Insgesamt fast 35.000 Bürger haben neben Frau Leutheusser-Schnarrenberger Verfassungsbeschwerde eingereicht (so: Artikel auf www.welt.de vom 15.12.2009, “ Die größte Verfassungsbeschwerde aller Zeiten„.).

Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 02.03.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 256/08 schließlich folgendes: „§§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes […] verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.“

Nun folgte dieser Auffassung in seinem Urteil vom 08.04.2014 zum Aktenzeichen C-293/12 und C-594/12 auch der Europäische Gerichtshof und erklärte die Richtlinie für ungültig, nachdem der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof um Prüfung der Richtlinie ersuchten.

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass „[a]us der Gesamtheit dieser Daten […] sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen […], deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden [können], etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren.“ Insofern sah es einen erheblichen Verstoß gegen die europäischen Grundrechte.

Der Grundrechtseingriff war ferner nicht gerechtfertigt, obwohl der EuGH die Legitimität des mit der Vorratsdatenspeicherung verfolgten Zwecks wie folgt besonders herausstellte:“ Materielles Ziel der Richtlinie ist es […], zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich zur öffentlichen Sicherheit beizutragen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union dar. Das Gleiche gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit […]  Somit ist festzustellen, dass die durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich machen zu können, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt.“
Trotzdem war der Eingriff nicht gerechtfertigt, da die Richtlinie u.a.zu unklare und unpräzise Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung enthält und keine “ Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten“ beinhaltet „. Genau das wäre aber in Anbetracht der Tragweite des Eingriffes, der sich auf „fast [die] gesamte[…] europäische […] Bevölkerung“ erstreckt, erforderlich gewesen.

Quelle:

Zum Urteil des EuGH: Urteil des EuGH vom 08.04.2014 zum Aktenzeichen C-293/12 und C-594/12; Pressemitteilung des BvD e.v. vom 08.04.2014, „EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung„; Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern vom 08.04.2014, “ EuGH entscheidet über Urteil zur Vorratsdatenspeicherung„;Artikel auf www.stern.de vom 08.04.2014, http://www.stern.de/politik/hintergrund-was-metadaten-verraten-2102151.html;

Zum Urteil des BVerfG: Urteil des BVerfG  vom 02.03.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 256/08; Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2010 vom 02.03.2010, „Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß„; Artikel auf www.welt.de vom 15.12.2009 “ Die größte Verfassungsbeschwerde aller Zeiten„.

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