Rechtsanwaltskanzlei Bock
Werkmeisterstr. 41
47877 Willich

Fälle in denen teilweise angenommen wird, dass keine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt

22. September 2012

In bestimmten Fällen stellt man in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleitungen immer wieder fest, dass die Einordnung als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG oder Funktionsübertragung Schwierigkeiten bereitet. Selbst im Kreis von Fachleuten besteht da meist keine Einigkeit. Insofern wird deutlich, dass hier in vielen Fällen Auslegungspielräume bestehen. Sofern keine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, ist auch kein Vertrag nach § 11 BDSG zu schließen, was man vielleicht als Vorteil ansehen kann.  Für den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens macht dies die Aufgabe allerdings nicht unbedingt leichter. Einige mir bekannte Fallgruppen möchte ich hier mal aufführen (für weitere Beispiele bin ich dankbar).

Keine Auftragsdatenverarbeitung

  • Mathematiker, die von Unternehmen beauftragt werden Pensions und Rentenanwartansprüche z.B,. aufgrund von Tarifverträgen zu berechnen
  • Personalabrechnung für Unternehmen, die durch Steuerberater erbracht wird
  • Firmen die innerhalb des eigenen Unternehmens in-house Serviceleistungen erbringen, so dass keine Informationen das Unternehmen verlassen (theoretisch), wie z.B. User-Help Desk oder Postversand. Anmerkung: Mit dieser Auffassung kann ich mich nicht identifizieren. Für mich liegt hier Auftagsdatenverarbeitung vor, solange die Beschäftigten nicht im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung tätig werden.
  • Steuerberatung durch Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfer
  • Rechtsberatung durch Anwälte

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