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Keine wirksame Einwilligung in die Weitergabe von detaillierten Angaben der Beschäftigten zum Zwecke des Nachweises des Mindestlohns

15. März 2022

Eine Weitergabe von detaillierten Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber an einen Auftraggeber zur Erfüllung der Anforderungen von § 13 Mindestlohngesetz bzw. von § 14 AEnTG kann u.U. nicht nach Art. 6 DSGVO iVm. § 26 BDSG gerechtfertigt werden.

Nach dem TLfDI (Thüringer DS Aufsichtsbehörde) sei es nicht zulässig, dass ein Auftragnehmer ein von den Mitarbeitern ausgefülltes Muster an den Auftraggeber zum Zweck des oben genannten Nachweisees weitergab. In dem Muster sollte die Beschäftigten schriftlich bestätigen, dass Sie den Mindestlohn erhielten. Die Musterbestätigung endete mit der Erklärung des Einverständnisses des Beschäftigtgen in die Weitergabe an den Auftraggeber.

Der TfDI sah keine Rechtsgrundlage für die gewünschte Weitergabe. Die Einwilligung der Beschäftigten sei unwirksam, da diese, abgesehen von Formulierungsfragen und der nicht aufgezeigten Ermöglichung des Widerrufs, daran scheitere, dass den Beschäftigten keinerlei rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil durch die ausführliche Datenweitergabe entstehe. Das generelle Interessen an einem arbeitsichernden Auftrag reiche hierfür nicht aus!

Generell wäre auch die Erforderlichkeit der Übermittlung der gewünschten Daten zu verneinen, da es für den Auftraggeber andere Möglichkeiten gebe, sich die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohen nachweisen zu lassen. Genannt wurden: nicht vollständige Namenslisten mit Wohanschriften, Passnummern etc. Vor allem würden z.B. von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Lohn- und Arbeitszeitlisten genügen, in denen die Beschäftigten teilwesie anonymisiert (Anfangsbuchstaben  mit Vor- und Nachnamen, ggf. Geburtsdatum) benannt werden.

Ob das einen wirkliche Anonymisierung ist sei dahingestellt. Der Fall zeigt aber, dass man nicht bedenkenlos alles liefern sollte, was ein Auftraggeber in diesem Zusammenhang möglicherweise fordert.

Natürlich könnten man den Tätigkeitsbericht auch Ämtern mal entgegenhalten, die im Sozialbereich für ihre Fallpauschalen umfangreichen Daten einfordern, nur sehe ich da wenig Hoffnung.

 

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