LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24
https://openjur.de/u/2532836.html
Kurzzusammenfassung
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst. Dieses schützt nicht nur die Originalstimme, sondern auch vor der Nutzung einer KI-generierten Stimme, die einer bekannten Stimme täuschend ähnlich ist. Wird eine solche Stimme ohne Einwilligung verwendet, kann der Betroffene eine fiktive Lizenzgebühr sowie Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen. Die Berufung auf Satire rechtfertigt die Nutzung nicht, wenn die Nachbildung der Stimme für die satirische Aussage nicht erforderlich ist.
Worum ging es?
Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Synchronsprecher. Der Beklagte betrieb einen YouTube-Kanal und veröffentlichte dort zwei politische Satirevideos, die mit einer KI-generierten Stimme vertont waren, welche nach Auffassung des Klägers seine markante Synchronstimme nachahmte. Zahlreiche Nutzer erkannten die Stimme und ordneten sie dem Kläger zu.
Nach erfolgloser Abmahnung verlangte der Kläger Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr sowie Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte wandte ein, es handele sich lediglich um eine synthetische, der Stimme ähnliche KI-Stimme und nicht um die tatsächliche Stimme des Klägers; zudem sei die Nutzung von der Kunst- und Meinungsfreiheit im Rahmen eines Satireformats gedeckt.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt.
Es stellte zunächst klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme schützt. Dieser Schutz bestehe unabhängig davon, dass es – anders als beim Bildnisschutz nach dem KUG – keine ausdrückliche gesetzliche Spezialregelung gibt.
Dabei machte das Gericht deutlich, dass es keinen entscheidenden Unterschied macht, ob eine Stimme durch einen menschlichen Stimmenimitator oder mittels künstlicher Intelligenz nachgebildet wird. Maßgeblich sei, dass das Publikum den Eindruck gewinnt, die Stimme stamme von der betroffenen Person. Dies sah das Gericht insbesondere aufgrund der zahlreichen Kommentare unter den Videos als erwiesen an.
Im Rahmen der Grundrechtsabwägung überwog nach Auffassung des Gerichts das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungs-, Kunst- und Satirefreiheit des Beklagten. Zwar könne das Video satirischen Charakter haben. Die Verwendung einer derart ähnlichen KI-Stimme sei hierfür jedoch nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe die markante Stimme vor allem dazu gedient, die Aufmerksamkeit und Reichweite der Videos zu erhöhen.
Als Rechtsfolge sprach das Gericht dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr von insgesamt 4.000 Euro (2.000 Euro pro Video) nach den Grundsätzen des Eingriffskondiktionsrechts (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) zu. Zusätzlich erhielt der Kläger Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Anmerkungen zum Urteil
Die Entscheidung gehört zu den ersten veröffentlichten Urteilen in Deutschland, die sich ausdrücklich mit dem Einsatz KI-generierter Stimmen auseinandersetzen. Inhaltlich knüpft sie an die ältere Rechtsprechung zum Schutz der Stimme gegen Stimmenimitationen an und überträgt diese Grundsätze konsequent auf KI-Technologien.
Bemerkenswert sind insbesondere drei Aspekte:
- Das Gericht stellt klar, dass nicht die technische Herkunft der Stimme entscheidend ist, sondern ihre Wiedererkennbarkeit.
- Es erkennt ausdrücklich einen vermögenswerten Zuweisungsgehalt des Rechts an der eigenen Stimme an, der eine Lizenzanalogie bzw. fiktive Lizenzgebühr rechtfertigen kann.
- Die Entscheidung zeigt, dass sich Anbieter von KI-generierten Medieninhalten nicht ohne Weiteres auf Kunst-, Meinungs- oder Satirefreiheit berufen können. Entscheidend bleibt, ob die Nachbildung der konkreten Stimme für den Aussagegehalt tatsächlich erforderlich ist oder lediglich Aufmerksamkeit erzeugen soll.
Für Unternehmen, Agenturen und Content-Creator verdeutlicht das Urteil, dass KI-Anwendungen außerhalb des AI Acts keineswegs in einem rechtsfreien Raum stattfinden.
Gibt es hier Handlungsbedarf?
Unternehmen, die KI-generierte Audioinhalte einsetzen, sollten ihre Prozesse überprüfen.
Checkliste für Unternehmen (B2B):
- Werden KI-generierte Stimmen verwendet, die bekannten Personen erkennbar ähneln?
- Liegt hierfür eine ausdrückliche Einwilligung oder Lizenz vor?
- Ist die Verwendung der Stimme für den konkreten Kommunikationszweck tatsächlich erforderlich?
- Werden Marketing-, Social-Media- und Videoinhalte vor Veröffentlichung rechtlich geprüft?
- Enthalten interne KI-Governance-Richtlinien Vorgaben zur Nutzung synthetischer Stimmen?
- Werden Agenturen und Dienstleister vertraglich verpflichtet, keine rechtsverletzenden KI-Stimmen einzusetzen?
- Ist dokumentiert, welche KI-Modelle und Trainingsdaten für Sprachsynthesen verwendet wurden?
Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

