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Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos auch über das Arbeitsverhältnis hinaus

7. November 2013

Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2012 zum Akzenzeichen 6 Sa 271/12 entschieden, dass eine vom Arbeitnehmer – ausdrücklich oder konkludent – erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hinaus Wirkung hat, sofern es nur „Illustrationszwecken dient und (ehemalige) Mitarbeiter nicht besonders herausgestellt werden“.

Ein Mitarbeiter hatte in erster Instanz beantragt seinem ehemaligen Arbeitnehmer die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos, die während seinem Arbeitsverhältnis entstanden waren, auf dem Internetauftritt des Unternehmens zu untersagen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2012 zum Aktenzeichen 5 Ca 4129/11 die Klage des Mitarbeiters abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der Fortwirkung der konkludent erteilten Einwilligung in die Verwendung der Fotos auch über das Arbeitsverhältnis des Klägers und des Beklagten hinaus. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber des Beklagten scheide aus, weil „eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ des Klägers nicht festzustellen sei. Der Kläger sei u.a. „nur in einem kleinen Bildausschnitt erkennbar gewesen“.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, welche aber auch durch das LAG Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Veröffentlichung des Fotos auf dem Internetauftritt des Unternehmens in den Schutzbereich des § 22 S. 1 KuG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 falle, jedoch war der „Beibehalt des Bildnisses im Netz […] auch über das Arbeitverhältnisende von einer Einwilligung des Klägers getragen.“ In der „Teilnahme an der Fertigung des Belegschaftsbildes“ ist eine konkludent erteilte Einwilligung des Klägers in die Verwendung der Bilder zu sehen. Eine Nutzung des Bildes ist in diesem Fall auch über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus „vom Einverständnis des Klägers getragen, sodass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zugesprochen werden konnte.

Quelle: Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2012, Az.: 6 Sa 271/12; Bericht von JurPC vom 15.10.2013, Fortwirkende Einwilligung in die Veröffentlichung von Belegschaftsfotos.

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