Ob Gratulationen durch den Arbeitgeber durch die Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes gerechtfertigt sind, wird nicht einhellig beantwortet. Zwar wird das Geburtsdatum dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer* mitgeteilt, jedoch zu anderen Zwecken. Nach teilweiser Auffassung rechtfertigt § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) diese Verarbeitung nicht, da diese nicht zu Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 Abs. 1 Satz 1…