Das AG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.04.2014 zum Aktenzeichen 23 C 3876/13 entschieden, dass der Versender eines Newsletters beweisen muss, ob der Empfänger des Newsletters im Vorfeld eine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Ein Anwalt wandte sich gegen den Betreiber und Geschäftsführer eines Internetportals, über das ihm ein Newsletter per E-Mail unangefordert zugesandt worden ist.…