Ab dem 1.1.2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Der Arbeitnehmer hat natürlich weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese spätestens nach dem dritten Tage ärztlich feststellen zu lassen (§ 5 EFzG). Ein regelmäßiger…