Bezüglich der Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) heißt es: „Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist …“ Anders die Definition des § 3 Abs.11 BDSG. Dort werden „Beschäftigte“ folgendermaßen abschließend definiert: „(11) Beschäftigte sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben…