Möchte man vorhandene Kundendaten zu Werbezecken nutzen, so ist zu beachten, dass auch bei einer Verwendung von Listendaten eine Verwendung ohne ein ausdrückliche opt-in Einwilligung nur zulässig ist, wenn bereits bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde (vgl. z.B. https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datennutzung_zu_Werbezwecken). In den Fällen, in denen kein Hinweis bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen)…