OLG Brandenburg, Urteil v. 02.03.2026, Az. 1 U 1/24 Kurzzusammenfassung Ein Unternehmen haftet nicht automatisch nach Art. 82 DSGVO, wenn Kundendaten durch einen Mitarbeiter eines eingesetzten Dienstleisters entwendet oder infolge einer fehlerhaft konfigurierten Schnittstelle von Hackern abgegriffen werden. Das OLG Brandenburg bestätigt zwar, dass bereits der unbefugte Zugriff bzw. die unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten einen…