Der BGH hat am 28.01.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 156/13 entschieden, dass die Revision einer Klägerin gerichtet auf die Erzielung einer umfangreicheren datenschutzrechtlichen Auskunft der SCHUFA keinen Erfolg hat. Nachdem der Klägerin ein Automobilkauf aufgrund einer unrichtigen SCHUFA-Auskunft versagt wurde, verlangte diese „eine Bonitätsauskunft sowie […] eine Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ von der SCHUFA.…