Beschäftigte im Unternehmen, die mit der Administration der TK-Anlage oder des E-Mail Servers betraut sind, sollten zur Sicherheit auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG verpflichtet werden. Zur Scherheit deswegen, da häufig im Unternehmen kein klares und stringentes Verbot der privaten Nutzung dieser Kommunikationswege gibt. In diesen Fälle ist nach der wohl h.M. immer noch…