Rechtsanwaltskanzlei Bock
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Verpflichtung auf das Datengeheimnis und Fernmeldegeheimnis

6. Februar 2015

Beschäftigte im Unternehmen, die mit der Administration der TK-Anlage oder des E-Mail Servers betraut sind, sollten zur Sicherheit auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG verpflichtet werden. Zur Scherheit deswegen, da häufig im Unternehmen kein klares und stringentes Verbot der privaten Nutzung dieser Kommunikationswege gibt. In diesen Fälle ist nach der wohl h.M. immer noch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber teilweise wie ein Telekommunikationsdiensteanbieter zu behandeln ist.

Für die Verpflichtung kann das folgende Muster genutzt werden.
2015 – Verpflichtung auf Daten- und Fernmeldegeheimnis – Stand 6.2.2015
Auf Wunsch sende ich Ihnen auch gerne kostenlos die Word-Version zu.

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