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LAG Köln: Eine Teilkündigung des Anstellungsvertrages eines DSB ist ausgeschlossen

1. Juli 2015

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 12.01.2015 (5 Sa 873/14) über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung und den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten (DSB) zu entscheiden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei der Beklagten befristet als Abteilungsleiter Betriebsorganisation/IT beschäftigt. Zusätzlich wurde er zum DSB bestellt. Einige Zeit später stellte die Beklagte eine weitere Person ein, die später die Nachfolge des Klägers antreten sollte. Der potenzielle Nachfolger kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten jedoch zeitnah nach seiner Einstellung und erhob in der Begründung seiner Kündigung schwere Vorwürfe gegen den Kläger. Daraufhin wurde dieser fristlos gekündigt und gleichzeitig die Bestellung zum DSB widerrufen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.

Das LAG Köln stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung muss der Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bewertet werden. In die Bewertung mit einzubeziehen sind insbesondere das Gewicht der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers und eine mögliche Wiederholungsgefahr.

Das Gericht kam in Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass gegen den Kläger zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Umstände des Falles zu erwarten war, dass eine Abmahnung zur zukünftigen Verhaltensänderung des Klägers ausreichend gewesen wäre.

Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung war nach Ansicht des LAG Köln unwirksam, da § 4f Abs. 3 S. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines DSB ausschließt. Die Beklagte wendete hiergegen ein, dass sich die ordentliche Kündigung nur auf den Anstellungsvertrag und nicht auf die Funktion als DSB beziehe und § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG damit nicht eingreife. Diesem Einwand hat das Gericht aber eine Absage erteilt. Zum einen sprechen die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls gegen diese Sichtweise und zum anderen ist eine Teilkündigung des Anstellungsvertrages des Beauftragten für Datenschutz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.

Letztlich hatte die Kündigungsschutzklage des Klägers Erfolg.

Quelle:
LAG Köln, Urteil v. 12.01.2015 – 5 Sa 873/14

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