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Landesdatenschutzbeauftragte würdigen Tierbeobachtung: Tierbeobachtungskameras in öffentlich zugänglichen Wäldern unzulässig

14. Mai 2014

Mehrere Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sahen sich in letzter Zeit veranlasst, eine rechtliche Würdigung des Aufstellens von sog. Wildkameras bzw. Tierbeobachtungskameras in Wäldern vorzunehmen.

Regelmäßig werden in Wäldern, die auch Jagdgebiet sind, von Jägern Wildkameras zu unterschiedlichen Zwecken installiert. In erster Linie geht es dabei wohl um die Optimierung von Jagstrategien. Diese Wildkameras zeichnen allerdings nicht nur Tierverhalten auf, sondern auch alle sich im Aufzeichnungsbereich der Kameras befindlichen Personen. Insofern entstehen Filmaufnahmen von Waldbesuchern, Spaziergängern (…) ohne deren Kenntnis. Wildkameras werden nicht selten aufgestellt, sodass die Menge an so gesammeltem Material in Deutschland nicht zu gering einzuschätzen ist: Tatsächlich wird vermutet, dass in Deutschland rund 30.000 solcher Wildkameras in Wäldern installiert wurden. (So der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte Edgar Wagner im Spiegel-online).

Die Aufnahme von Personen, ohne dass diese davon Kenntnis haben, betrifft deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches einen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG genießt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet den Schutz des Rechts am eigenen Bild, wonach jeder selbst über den Umgang mit Fotos und Filmaufnahmen entscheiden darf. Dies schließt die Entscheidung über das „ob“ der Aufnahme mit ein. Insofern greift die Installation von Wildkameras und der anschließende Betrieb in das o.g. Grundrecht der betroffenen Personen unzweifelhaft ein. Dies gilt allerdings zum Einen grundsätzlich nur dann, wenn der Installateur und Betreiber Repräsentant des Staates ist, d.h. bspw. eine Behörde die Verantwortlichkeit besitzt. Zum anderen können betroffene Personen nur gegen den Eingriff vorgehen, sofern dieser nicht aus besonderen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, d.h. in diesem Fall das Interesse an der Entwicklung von Jagdstrategien das Interesse an einem ungestörten, ungefilmten Spaziergang durch den Wald höher zu werten ist. Dies ist nur auf der Basis den jeweilig mit der Installation verfolgten Zwecken eindeutig festzulegen und insofern stark einzelfallabhängig. In der Regel dürfte das Ergebnis aber im Hinblick auf eine hohe Kamerauflösung und eine mögliche Identifikation der Personen zugunsten der Waldbesucher ausfallen. Dies auch dann, wenn die Kameras in Bereichen installiert sind, die wegführen von richtigen Wegen. Eine andere Betrachtung aufgrund des Ortes ist insofern nicht geboten, weil es nicht unüblich ist, dass sich Waldbesucher eine ruhigen Ort zum Aufenthalt aussuchen oder Pilzsammler sowieso den ganzen Wald durchforschen. Außerdem ist es jedem Besucher idR frei überlassen, wo er sich im Wald aufhält. Anders ist dies bei Waldgebieten, deren Betreten sowieso nicht gestattet ist. Bei staatlichem Handeln könnte gegen die Aufstellung von Wildkameras Verfassungsbeschwerde jedenfalls eingelegt werden.

Sofern der Installateur und Betreiber Privatmann ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit vor den Zivilgerichten einen Unterlassungsanspruch gem. §§1004, 823 BGB i.V.m. § 6b BDSG einzuklagen.  § 6b BDSG stellt Regelungen für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen auf. Von besonderer Bedeutung scheint in diesem Fall § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zu sein. Danach ist die Beobachtung nur zulässig, sofern dies „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Für eine erfolgreiche Klage  muss insofern erneut das Interesse an einem unstörten, ungefilmten Aufenthalt im Wald höher einzustufen sein, als die Entwicklung von Jagstrategien (s.o.). Grundsätzlich wäre die Installation und Inbetriebnahme also unzulässig (s.o.). Es sei aber hingewiesen auf mögliche Einzelfälle, in denen die Inbetriebnahme ausnahmsweise zulässig sein kann, weil besondere wichtige Zwecke verfolgt werden. Momentan tendieren die Landesschutzbeauftragten aber zur Unzulässigkeit und gehen strikt gehen das Aufstellen von Kameras vor.

Anders ist es, wenn nicht öffentlich zugängliche Bereiche des Waldes gefilmt werden. In diesem Fall ist das Aufstellen von Wildkameras unbedenklich und zulässig i.S.d. BDSG.

Quellen: Artikel von Spiegel online von Jens Albes, „Überwachung im Wald: Datenschützer gehen gegen Wildkameras vor“; „Hinweise für den Einsatz von Wildkameras“ vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein“ vom 03.06.2013; Artikel von morgenweb vom 09.05.2014 von Mirjam Moll, „Streit um Wildkameras“.

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