Rechtsanwaltskanzlei Bock
Werkmeisterstr. 41
47877 Willich

Home  >  News  >  Allgemein

OLG Saarbrücken: E-Mails dürfen trotz Vertraulichkeitsvermerk veröffentlicht werden

6. Januar 2014

Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 5/12, dass die Verwendung eines Vertraulichkeitsvermerk für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer E-Mail keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Ergebnis einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten. Erst das Überwiegen des Datenschutzinteresses gegenüber dem Veröffentlichungsinteresses begründet die Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Daten.

Ein Unternehmen versandte eine E-Mail mit folgendem Vertraulichkeitsvermerk:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.

Trotz der Verwendung des Vertraulichkeitsvermerk veröffentlichte der Empfänger die E-Mail auf seiner Internetseite. Durch diese Veröffentlichung sah sich der E-Mail-Verfasser in seinem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt und forderte den Empfänger  außergerichtlich und in erster Instanz zur Unterlassung der Veröffentlichung auf.

Dem erstinstanzliche Antrag des Verfassers auf einstweilige Verfügung wurde vom LG Saarbrücken mit  Beschluss vom 09.09.2011 zum Aktenzeichen 4 O 287/11 erlassen. Auf die Berufung des Empfängers vor dem OLG Saarbrücken wurde das Urteil des LG Saabrücken jedoch abgeändert.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Verfasser einer E-Mail nicht in allen Fällen eine Veröffentlichung der E-Mail aussschließen kann. „Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung […] überschreitet die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und ist daher unverhältnismäßig“. Unzulässig ist eine Veröffentlichung lediglich dann, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und dieser auch nicht gerechtfertigt werden kann durch das Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Gegners.

Quellen: OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 5 U 5/12; Artikel auf koeln-bonn.businesson.de, „OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig“.

Weitere Artikel

13. Mai 2026

Studie DiRK 2026 Digitalisierung im Raum der Kirchen (auch zur Nutzung von KI)

Eine Studie, die sich mit dem Thema »Digitalisierung im Raum der Kirchen« und hier insbesondere auch mit der Frage des Einsatzes von künstlicher Intelligenz beschäftigt hatte, brachte u.a. interessante Ergebnisse im Bereich KI hervor. Für 42 Prozent der befragten Kirchenmitarbeiter und Kirchenmitarbeiterinnen ist der Einsatz von KI in ihrer Organisation »(noch) kein Thema«, 45,7 Prozent…

Zum Artikel
22. März 2024

Durchführung des CyberRisikoChecks nach DIN SPEC 27076

Gestern habe ich an der ersten Präsenz Schulungsveranstaltung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Bonn teilgenommen. Die Cyber-Risiko-Checks mit der vom BSI den Teilnehmer, die die erforderlichen Qualifikationen haben müssen, zur Verfügung gestellten Software können jetzt losgehen. https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2024/240323_CyberRisikoCheck.html Geplant ist, dass die Prüfung online im Rahmen eines semistrukturierten Interviews durchgeführt. Semistrukturiert soll…

Zum Artikel
22. Feb. 2024

BayLDA kontrolliert die Prüfung von DSFA-Schwellwerten in Unternehmen

Unternehmen in Bayern müssen mal wieder mit einer schriftlichen Prüfung der Landasdatenschutzbehörde BayLDA rechnen. Aktuell führt die Aufsichtsbehörde eine Prüfung der korrekten Bestimmung zur DSFA-Durchführung („DSFA-Schwellwertprüfung“) bei Hochrisikoverarbeitungen in einer schriftlichen Verfahrensprüfungen durch. Nach Angaben des BayLDA werden zufällig ausgewählte Verantwortliche zu den Einträgen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) befragt, bei denen die…

Zum Artikel